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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Didaktik - Mathematik, Humboldt-Universität zu Berlin (Mathematik), Sprache: Deutsch, Abstract: Für die Vermittlung elementarer Rechenfertigkeiten kamen die Klosterschulen oder "Lateinschulen" des Mittelalters kaum in Betracht. Im Mittelalter gab es keine allgemeine Schulpflicht und damit auch keine verbindlichen Rahmenbedingungen. Die Schulmathematik war trotz einiger "Armenschulen" letztendlich dem Klerus und dem Landadel, später auch dem Stadtadel vorbehalten. Damit erhielt nur die elitäre Bevölkerung des europäischen Mittelalters einen Zugang…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Didaktik - Mathematik, Humboldt-Universität zu Berlin (Mathematik), Sprache: Deutsch, Abstract: Für die Vermittlung elementarer Rechenfertigkeiten kamen die Klosterschulen oder "Lateinschulen" des Mittelalters kaum in Betracht. Im Mittelalter gab es keine allgemeine Schulpflicht und damit auch keine verbindlichen Rahmenbedingungen. Die Schulmathematik war trotz einiger "Armenschulen" letztendlich dem Klerus und dem Landadel, später auch dem Stadtadel vorbehalten. Damit erhielt nur die elitäre Bevölkerung des europäischen Mittelalters einen Zugang zu mathematischer Bildung und dies nicht einmal einheitlich. Ebenso konnte die Volksschule der Frühen Neuzeit den territorialen Bildungsaufträgen noch nicht gerecht werden. In den mitteldeutschen Kleinstaaten wurde die Schulpflicht zwar in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts beginnend eingeführt, zum Beispiel in Braunschweig-Wolfenbüttel 1647, in Preußen 1717; es gibt auch eine Kirchenordnung von 1585 eine niedersächsische Kirchenordnung, die den Schulbesuch fordert. Aber wie stand es um die Umsetzung? Schulordnungen regelten die organisatorische Gestaltung, legten den Lehrplan und die Unterrichtsinhalte fest, zu denen nicht überall von Anfang an Rechnen und Raumlehre gehörten. Gesetze zur Unterhaltung von Schulen sollten ihren Bestand sichern. Immerhin sind Rechnen und Raumlehre schon recht früh unter den Gegenständen des Schulunterrichts aufgeführt, wie einige Schulordnungen belegen. Besondere Beispiele hierfür sind das Preußische Reglement von 1763 und der bekannte Schulmethodus des Herzogs Ernst des Frommen von Gotha (1642), welchem eine vergleichsweise starke Wirksamkeit zugesprochen wird. Schulrecht und Schulkonzeption entsprachen oft nicht der Schulwirklichkeit.

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