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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: +, Universität Wien (Zivilrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Sicherung und Einbringlichkeit einer Forderung ist ein sehr zentrales Thema im rechtsgeschäftlichen Verkehr. Der Verkäufer befürchtet um die ihm zustehenden Zahlungen, vor allem dann, wenn er seine Ware gegen Kredit veräußert. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Pfand wird vor allem bei beweglichen Sachen immer weniger in Anspruch genommen, um Forderungen zu sichern. Vielmehr hat der Rechtsverkehr andere Methoden und Werkzeuge entwickelt, um…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: +, Universität Wien (Zivilrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Sicherung und Einbringlichkeit einer Forderung ist ein sehr zentrales Thema im rechtsgeschäftlichen Verkehr. Der Verkäufer befürchtet um die ihm zustehenden Zahlungen, vor allem dann, wenn er seine Ware gegen Kredit veräußert. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Pfand wird vor allem bei beweglichen Sachen immer weniger in Anspruch genommen, um Forderungen zu sichern. Vielmehr hat der Rechtsverkehr andere Methoden und Werkzeuge entwickelt, um Verkäufer bzw. Gläubiger zu sichern. Neben der Sicherungsabtretung von Forderungen, derer sich vor allem Gläubiger (z.B. Banken) bedienen, hat sich im Zusammenhang mit Kaufverträgen und Kreditkauf vor allem der Eigentumsvorbehalt durchgesetzt, der als solcher, wie bereits oben erwähnt nicht im Gesetz geregelt ist. Eine Anerkennung durch den Gesetzgeber hat allerdings durch die Einführung der §297a ABGB und §24 Abs 1 Z 9 KschG stattgefunden. Beim Eigentumsvorbehalt, der vor allem beim Kreditkauf von Bedeutung ist, erlangt der Käufer sofort Gebrauch, bzw. Verfügungsbefugnis über die Sache (deren Umfang ist noch unten zu erörtern), Eigentümer der Sache bleibt allerdings, bis zur Bezahlung der letzen Rate, der Verkäufer. Da normalerweise der Besitzer einer Sache auch als ihr Eigentümer vermutet wird (s. §339), sind Fälle, wo Besitzer und Eigentümer auseinanderfallen insofern problematisch, als das ein objektives Bild nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Vor allem was die weiteren Verfügungen über das Vorbehaltsgut durch den Käufer angeht entstehen hier etliche Probleme, die es gilt in diesem Aufsatz aufzuzeigen.

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