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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Kulturwissenschaften - Europa, Note: 1, Universität Lüneburg (Kulturwissenschaften), Veranstaltung: Seminar Europäisches Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Aufgaben des EuGH sind im Artikel 164 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) - ferner im EGKSV Art. 31 und im EAGV Art.136 - folgendermaßen definiert: "Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags." (zit.n.Rohde,S.132) Demnach hat der Europäische Gerichtshof also die Aufgabe, daß vollständige Gemeinschaftsrecht…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Kulturwissenschaften - Europa, Note: 1, Universität Lüneburg (Kulturwissenschaften), Veranstaltung: Seminar Europäisches Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Aufgaben des EuGH sind im Artikel 164 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) - ferner im EGKSV Art. 31 und im EAGV Art.136 - folgendermaßen definiert: "Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags." (zit.n.Rohde,S.132) Demnach hat der Europäische Gerichtshof also die Aufgabe, daß vollständige Gemeinschaftsrecht sämtlicher Gemeinschaftsverträge zu wahren, die drei Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften auszulegen und anzuwenden sowie die von den EU-Organen erlassenen Durchführungsvorschriften zu sichern. D. h., er muß nicht nur das Primärrecht, sondern auch das Sekundärrecht, ja alle Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechtes berücksichtigen, so z.B. auch die Rechtsprinzipien und die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Streinz umreißt die Rolle des EuGH folgenderweise: "Er hat sich mit grundlegenden wirtschaftspolitischen Problemen zu befassen, ist häufig rechtsfortbildend und rechtsergänzend tätig und durch seine eigenständige, 'dynamische' Interpretationsmethode neben der Kommission zum 'Motor der Integration' geworden, der deren Prozeß in Gang gehalten hat." (Streinz,S.162) Der EuGH muß zum einen die jeweiligen Befugnisse der einzelnen Gemeinschaftsorgane, zum anderen die der Gemeinschaft übertragenen und die den Mitgliedsstaaten verbliebenen Zuständigkeiten voneinander abgrenzen. Überdies hat der Gerichtshof die Aufgabe, Gutachten zu erstellen (Art. 228 II EGV). Darüber hinaus und ganz besonders aber sieht sich der EuGH zur Fortbildung des EU-Rechts berufen. Der EuGH ist - abgesehen von dem ihm untergeordneten Gericht der ersten Instanz - die einzige gerichtliche Instanz der EU (vgl.Hitzler,S.197). Außerdem hat der EuGH durch den Unionsvertrag auch "beschränkte Rechtsprechungskompetenzen" (Rohde,S.132) im Rahmen der Union erhalten.

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