Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Pädagogik - Berufsbildung, Weiterbildung, Note: 1,0, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Um die Wettbewerbsfähigkeit des Europäischen Handels- und Wirtschaftraumes aufrecht zu erhalten bzw. zu forcieren, wurde in einer Sondersitzung des Europäischen Rates in Lissabon im März 2000 ein Förderprogramm mit ebenjenem Ziel initiiert. Die so genannt eLissabon-Strategie mstellt die einleitende Politikstrategie zur Förderung des europäischen Wirtschaftsraumes dar, in der festgelegt wurde, dass sich die Europäische Union bis zum Jahre 2010 „zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftraum der Welt“ entwickeln solle (Frommberger 2005a, S. 371). Die Betonung des Wissens als Grundlage jeder wirtschaftlichen Weiterentwicklung macht deutlich, welchen hohen Stellenwert die Bildung bzw. die Berufsbildung und das lebenslange Lernen für diesen Prozess haben. Ein wesentliches Ziel der Europäischen Berufsbildungspolitik ist von jeher die Freizügigkeit der EU-Bürger, d.h. die freie Wahl sowohl des Wohn- als auch des Arbeitsortes. Besonders diese gewünschte und erforderliche berufliche Mobilität bereitet größte Schwierigkeiten in der Förderung des europäischen Wirtschaftsraumes, da die divergenten Berufsbildungssysteme mder europäischen Mitgliedstaaten bzw. deren nicht einheitliche Zugangs- und Zertifizierungsansätze die Anerkennung von in unterschiedlichen Ländern erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten erschweren. Frommberger (2005b) stellt bezüglich der Mobilitätspraxis in Europa fest, „dass das Recht auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit [...] der Europäischen Union durchaus in Konfrontation zu den beruflichen und sozialrechtlichen nationalen Unterschieden steht“ und darin ein „nicht unwesentliches Konfliktpotential der Europäischen Politik zur Förderung der Mobilität“ besteht, da diese „per se den Bereich der Berufsbildung und damit die nationalen Hoheitsrechte tangiert“ (Frommberger 2005b, S. 13). Die nationalen Regelungen zur Berufsbildung und den in diesen Systemen zu erwerbenden Qualifikationen - im Sinne von „anerkannte[n] Abschlüsse bzw. geprüfte[n] und nachgewiesene[n] Kompetenzbündel[n]“ (ebd., S. 6) - seien seiner Ansicht nach dazu geeignet, die angeführten Grundfreiheiten zu beeinträchtigen, „weil der Zugang zu bestimmten Berufstätigkeiten und Bildungsinstitutionen in den Mitgliedstaaten an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden ist“ (ebd., S. 13).