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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,5, Universität Hamburg, Veranstaltung: Europäisches Gemeinschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Der Rechnungshof 1. Entstehung des Rechnungshofes Die Einrichtung des Europäischen Rechnungshofes wurde an der Stelle notwendig, wo die Befugnisse des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Haushaltsführung erweitert wur-den und zu den Einnahmequellen Zölle und Agrarabschöpfung hinzukamen. Vor dem Europäischen Rechnungshof wurde die externe Kontrolle des Haushaltes von einem…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,5, Universität Hamburg, Veranstaltung: Europäisches Gemeinschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Der Rechnungshof 1. Entstehung des Rechnungshofes Die Einrichtung des Europäischen Rechnungshofes wurde an der Stelle notwendig, wo die Befugnisse des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Haushaltsführung erweitert wur-den und zu den Einnahmequellen Zölle und Agrarabschöpfung hinzukamen. Vor dem Europäischen Rechnungshof wurde die externe Kontrolle des Haushaltes von einem Kontrollausschuss und einem Rechnungsprüfer übernommen. "Auf Veranlassung des Vorsitzenden des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Europä-ischen Parlaments, Herrn H. AIGNER, der sich seit 1973 mit Nachdruck für ein externes Kontrollorgan auf Gemeinschaftsebene eingesetzt hat, wurde der Europäische Rechnungshof durch den Vertrag von Brüssel vom 22. Juli 1975 errichtet. Der Europäische Rechnungshof, der im Oktober 1977 seine Arbeit aufnahm, wurde am 1. November 1993 mit Inkrafttreten des Maastricht-Vertrags in den Rang eines Organs erhoben. Mit Inkrafttreten des Ams-terdamer Vertrages am 1. Mai 1999 wurde seine Rolle bekräftigt und gestärkt. Im Bereich der Kontrollbefugnisse wurde ihm die Möglichkeit gegeben, seine Prüfung eigenständig zu organisieren und diese auch offiziell auf den Bereich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsfüh-rung auszudehnen (ein Recht, das bisher nicht einmal allen nationalen Kontrollbehörden, NKB, zusteht)." (1) [...] _____ (1) Zitiert von der Internetseite http://europa.eu.int

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