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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1, Technische Hochschule Wildau, ehem. Technische Fachhochschule Wildau, Veranstaltung: Übung, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.Zivilrechtlich Der Geschäftsführer, der gegen Entgelt für die Gesellschaft tätig ist, ist zum einen Organ der Gesellschaft, nämlich der gesetzliche Vertreter der GmbH, und außerdem ist er Dienstnehmer. Die Organstellung erfolgt durch Bestellung. Diese Bestellung erfolgt durch die Gesellschafter-Versammlung. In dieser Eigenschaft als Organ unterliegt der Geschäftsführer den Regelungen aus dem GmbH-Gesetz. 1…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1, Technische Hochschule Wildau, ehem. Technische Fachhochschule Wildau, Veranstaltung: Übung, Sprache: Deutsch, Abstract: 1.Zivilrechtlich Der Geschäftsführer, der gegen Entgelt für die Gesellschaft tätig ist, ist zum einen Organ der Gesellschaft, nämlich der gesetzliche Vertreter der GmbH, und außerdem ist er Dienstnehmer. Die Organstellung erfolgt durch Bestellung. Diese Bestellung erfolgt durch die Gesellschafter-Versammlung. In dieser Eigenschaft als Organ unterliegt der Geschäftsführer den Regelungen aus dem GmbH-Gesetz. 1 Davon zu trennen ist das Rechtverhältnis zwischen der GmbH und dem gegen Vergütung tätigen Geschäftsführer. Grundlage dieses Verhältnisses ist in der Regel ein Dienstvertrag, der wiederum eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat(§§ 611ff,675 BGB).2 Das gilt sogar dann, wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist, im Extremfall ist er alleiniger Gesellschafter. Grundlage des Rechtsverhältnisses ist hierbei ausschließlich das BGB, wenn nicht der Geschäftsführervertrag etwas anderes vorsieht. Dies bedeutet, daß der Geschäftsführer zwar als Organ jederzeit abberufen werden kann, der Dienstvertrag dagegen kann vorzeitig nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gemäß § 626 BGB gekündigt werden. Trotzdem gilt der Geschäftsführer nicht als abhängiger Arbeitnehmer; er wird als s.g. arbeitgeberähnliche Person bezeichnet. Dies wird aus der Stellung des Geschäftsführers als Organ gefolgert, wo er Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Dagegen ist der Geschäftsführer im Innenverhältnis zwischen GmbH und ihm selbst den vertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerpflichten unterworfen.3 Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, da er kein abhängiger Arbeitnehmer ist. So gelten für den Geschäftsführer nicht die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften; er unterliegt nur dem Schutz des Dienstvertragsrechtes des BGB. So kann der Geschäftsführer zum Beispiel nicht beim Arbeitsgericht gegen die GmbH klagen. 2.Sozialversicherung Die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers ist ein der zentralen Fragen der Stellung des Geschäftsführers. Dies resultiert daraus, daß viele Geschäftsführer ausdrücklich sozialversicherungspflichtig sein wollen, andere dagegen auf die Sozialversicherungsfreiheit viel Wert legen. [...]

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