29,99 €
inkl. MwSt.
Sofort per Download lieferbar
  • Format: ePub

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Journalismus, Publizistik, Note: 1,7, Technische Universität Dortmund (Institut für Journalistik), Sprache: Deutsch, Abstract: Die akustische Wohnraumüberwachung zur Beweismittelgewinnung für die Strafverfolgung gehört in Deutschland zu den brisantesten innenpolitschen Themen. Schon viele Jahre vor der Einführung des so genannten großen Lauschangriffs war dessen Verträglichkeit mit den Prinzipien des deutschen Rechtsstaats zum Teil heftig diskutiert worden. Die Durchsetzung war vor allem an politische Überzeugungen und…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Journalismus, Publizistik, Note: 1,7, Technische Universität Dortmund (Institut für Journalistik), Sprache: Deutsch, Abstract: Die akustische Wohnraumüberwachung zur Beweismittelgewinnung für die Strafverfolgung gehört in Deutschland zu den brisantesten innenpolitschen Themen. Schon viele Jahre vor der Einführung des so genannten großen Lauschangriffs war dessen Verträglichkeit mit den Prinzipien des deutschen Rechtsstaats zum Teil heftig diskutiert worden. Die Durchsetzung war vor allem an politische Überzeugungen und weniger an sachliche Argumente geknüpft. Das heimliche Abhören des nicht-öffenlich gesprochenen Wortes von Personen in Wohnungen nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO ist aus kriminalpolitischer Sicht eine allerletzte Möglichkeit, die bei der Aufklärung von bestimmten Verbrechen eingesetzt werden kann, wenn andere Ermittlungsmethoden keinen Erfolg versprechen. Rechtspolitisch betrachtet stellt der Lauschangriff einen besonders schweren Eingriff in den Kern- und Rückzugsbereich privater Lebensgestaltung dar, der durch die Änderung von Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) legitimiert wurde und in den Paragraphen der Strafprozessordnung seine einfachgesetzliche Regelung findet. Mit der Novelle des Grundgesetzes und der Strafprozessordnung, in Kraft getreten 1998, ist allerdings nicht nur das Prinzip des geschützten häuslichen Intimbereichs berührt, sondern auch die Freiheit der Presse und damit die Tätigkeit von Journalisten. Denn trotz strafprozessualer Vorkehrungen, um Berufsgeheimnisträger wie Journalisten von staatlichen Lauschangriffen auszunehmen, besteht zumindest theoretisch dennoch die Gefahr einer Überwachung.