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Staatliches Handeln ist nicht nur für den jeweiligen Maßnahmeadressaten von Bedeutung, sondern es vermag auch und gerade gegenüber Dritten Auswirkungen zu entfalten, die sich als Einwirkungen auf grundrechtliche Schutzgüter begreifen lassen. So kann die Auferlegung einer Handlungs- oder Unterlassungspflicht zur Folge haben, daß der Maßnahmeadressat sein Verhalten gegenüber Dritten namentlich im rechtsgeschäftlichen Verkehr an den ihm gesetzten Vorgaben orientieren muß. Daneben bedient sich der Staat vielfach nicht-regelnder Instrumente, die - wie etwa die Warnung vor bestimmten Produkten -…mehr

Produktbeschreibung
Staatliches Handeln ist nicht nur für den jeweiligen Maßnahmeadressaten von Bedeutung, sondern es vermag auch und gerade gegenüber Dritten Auswirkungen zu entfalten, die sich als Einwirkungen auf grundrechtliche Schutzgüter begreifen lassen. So kann die Auferlegung einer Handlungs- oder Unterlassungspflicht zur Folge haben, daß der Maßnahmeadressat sein Verhalten gegenüber Dritten namentlich im rechtsgeschäftlichen Verkehr an den ihm gesetzten Vorgaben orientieren muß. Daneben bedient sich der Staat vielfach nicht-regelnder Instrumente, die - wie etwa die Warnung vor bestimmten Produkten - Folgen für Dritte haben können. Auch empfinden Dritte staatlich zugelassene oder geduldete Handlungen von Privatpersonen vielfach als Beeinträchtigung von Nichtstörungsinteressen. Thorsten Koch entwickelt Kriterien, mit deren Hilfe die Unterscheidung zwischen einerseits rechtserheblichen Einwirkungen auf die grundrechtlich geschützte Freiheit eines Dritten und andererseits bloßen 'Reflexwirkungen' staatlichen Handelns getroffen werden kann. Darüber hinaus legt er dar, daß sich auch die grundrechtliche Relevanz einer staatlichen Zulassung oder Duldung drittbeeinträchtigenden Verhaltens Privater mit der Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte bestimmen läßt. Dabei wird deutlich, daß ein Rückgriff auf eine tendenziell freiheitsfeindliche 'Schutzpflichtendogmatik' nicht notwendig ist. Abschließend zeigt Thorsten Koch, daß für die Geltung der Grundrechte keine Besonderheiten gelten, wenn der Staat im Wege der Schaffung und Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen auf privatrechtliche Beziehungen einwirkt. Geboren 1960; 1981-87 Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Osnabrück; 1990 zweites jur. Staatsexamen, danach wiss. Mitarbeiter an der Universität Osnabrück; 1993 Promotion; 1999 Habilitation; z. Zt. Mitarbeiter an einem Forschungsprojekt zur Parteienfinanzierung.

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