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Fachbuch aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,00, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit dem Heimvertrag und seinen rechtlichen Bedingungen. Ein Fokus liegt dabei auf seinen Grundlagen, dem Heimentgelt und der Vertragsbeendigung. Mit der Einführung des neuen Heimgesetzes zum 01.01.2002 sollte eine Abgrenzung zwischen den Einrichtungen des Betreuten Wohnens und den Alten- beziehungsweise Pflegeheimen erfolgen. Dabei verzichtete der Gesetzgeber auf eine Definition der verschiedenen Einrichtungstypen und setzte das Heim…mehr

Produktbeschreibung
Fachbuch aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,00, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit dem Heimvertrag und seinen rechtlichen Bedingungen. Ein Fokus liegt dabei auf seinen Grundlagen, dem Heimentgelt und der Vertragsbeendigung. Mit der Einführung des neuen Heimgesetzes zum 01.01.2002 sollte eine Abgrenzung zwischen den Einrichtungen des Betreuten Wohnens und den Alten- beziehungsweise Pflegeheimen erfolgen. Dabei verzichtete der Gesetzgeber auf eine Definition der verschiedenen Einrichtungstypen und setzte das Heim mit dem Pflegeheim gleich. Durch die Einführung des neuen Heimgesetzes waren die Heimträger aufgefordert, die bestehenden Heimverträge neu zu verfassen und dabei auf die neuen Reglungen der §§5 bis 9 HeimG zu achten. Diese gesetzliche Erneuerung der bestehenden Reglung sollte allerdings nur der Anfang sein. In den Jahren darauf hat der Bundesgerichtshof des Öfteren Stellung beziehen müssen zu Fragen bezüglich des Heimvertrages, dabei wurden neue Probleme aufgeworfen. Kritisiert wurde, dass die Reglungen des HeimG und die Reglungen der sozialen Pflegeversicherung des SGB IX nicht genug aufeinander abgestimmt waren. Weitere Kritikansätze betrafen zum Beispiel die Reglungen der Sondernahrung, aber auch das Heimentgelt, welches bis dahin als Pauschale für alle Bewohner gleich zu berechnen war. Der Bundesgerichtshof zog es vor, die Regelungen der Entgeltbestandteile Unterkunft und Verpflegung gesondert voneinander zu betrachten, dies führte dazu, dass zwei Heimverträge benötigt wurden, abhängig davon, ob der Bewohner Leistungen der Pflegeversicherung erhielt oder nicht. Von großer Bedeutung dabei ist, dass die Heimträger die künftigen Heimbewohner beziehungsweise deren Bevollmächtige oder Betreuer so umfassend wie möglich über die Inhalte des abzuschließenden Vertrages aufklären. Denn, desto mehr Mühe sich die Heimträger bei der Aufklärung geben, umso geringer ist das Risiko, dass es nach dem Einzug zu Problemen hinsichtlich der Anwendung und Auslegung des Vertrages kommt. Ebenso kann man im Rahmen eines ausführlichen Vorbereitungsgespräches erkennen, was beide Seiten voneinander erwarten zu erwarten haben. Es verdeutlicht sich auch der Eindruck darüber, ob der Bewohner in das Heim passt oder ob man mit dem Betreuer gut zusammenarbeiten kann

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