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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 13 Punkte, Universität zu Köln (Institut für Deutsches und Europäisches Wissenschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar im Wissenschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Prüfungen dienen der Leistungskontrolle. Sie stellen fest, ob und mit welchem Erfolg der Studierende das vorgegebene Studienziel erreicht hat. Somit haben sie richtungsweisende Bedeutung für die akademi-schen Abschlüsse und regeln die Zulassung zu bestimmten Berufsgruppen. Noch nie haben in NRW so viele Studenten ihr Examen abgelegt wie im…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 13 Punkte, Universität zu Köln (Institut für Deutsches und Europäisches Wissenschaftsrecht), Veranstaltung: Seminar im Wissenschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Prüfungen dienen der Leistungskontrolle. Sie stellen fest, ob und mit welchem Erfolg der Studierende das vorgegebene Studienziel erreicht hat. Somit haben sie richtungsweisende Bedeutung für die akademi-schen Abschlüsse und regeln die Zulassung zu bestimmten Berufsgruppen. Noch nie haben in NRW so viele Studenten ihr Examen abgelegt wie im Jahr 2010. Gleichzeitig ist aber auch die Anzahl prüfungsrechtlicher Streitigkeiten gestiegen. Damit einher geht eine zunehmende Ver-antwortung für den einzelnen Hochschullehrer, denn er entscheidet in seiner spezifischen Funktion als Prüfer über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfungsleistung. Die Abnahme von Prüfungen, die zu den hauptberuflichen Tätigkeiten des Hochschullehrers gehört, findet sich somit in einem komplexen ver-fassungsrechtlichen Verhältnis zwischen Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und Chancengleichheit (Art. 3 I GG) der Prüflinge sowie dem staatlichen Ausbildungsauftrag der Hochschulen, die wiederum selbst Grundrechtsträger der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 III 1 GG sein können, wieder. Anhand eines verfassungsrechtlichen Ansatzes sollen in dieser Arbeit Freiheit und Grenzen der verschiedenen Prüfungstätigkeiten eines Hochschullehrers vorgestellt werden. Als Prüfer werden hier die verbeamteten Hochschullehrer an staatlichen Hochschulen verstanden. Ausgangspunkt dieser Arbeit ist folgender: Akademische Prüfungen finden – mit Ausnahme von staatli-chen und kirchlichen Prüfungen – an Hochschulen und damit in einem wissenschaftlichen Umfeld statt. Es erscheint daher zunächst fraglich, ob und inwieweit Prüfertätigkeiten überhaupt unter dem Mantel der für die Hochschullehrer bedeutsamen Wissenschaftsfreiheit durch Art. 5 III 1 GG verfassungsrechtlich geschützt sind und gar als eigene Ausprägung einer verfassungsrechtlich garantierten „Prüfungsfreiheit“ angesehen werden können. Dieser verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkt dient dazu, die sich daran anschließenden Fragen nach den tatsächlichen Gewährleistungsinhalten, ihren Grenzen und den in der Praxis auftretenden Grundrechtskollisionen besser zu verstehen. Relevante Vorgaben zur Prüfertätigkeit finden sich im Dienstrecht der Hochschullehrer und den Studien- und Prüfungsordnungen. Die Thematik wird dabei am Beispiel des nordrhein-westfälischen Landesrechts vorgestellt.