Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 15 Punkte, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Veranstaltung: Religion und Schule, Sprache: Deutsch, Abstract: Grundlegende Vorschrift für den Religionsunterricht an Schulen ist Art. 7 Abs. 3 GG. Diese Norm erklärt den Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen zum ordentlichen Lehrfach. Eine Ausnahme gilt für bekenntnisfreie Schulen. Durch Art. 7 Abs. 3 GG wird der Religionsunterricht also zu einem Bestandteil des Schulunterrichts innerhalb der Schulorganisation des Staates und durchbricht damit das Prinzip der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates. Art. 7 Abs. 3 GG, der ganz allgemein von den Religionsgemeinschaften spricht, macht deutlich, dass den beiden großen Kirchen in Deutschland keine Exklusivrechte bezüglich des Religionsunterrichts zustehen. Dies folgt auch aus der im Grundgesetz verankerten weltanschaulichen und konfessionellen Neutralität. Wir leben in Deutschland in einer pluralistischen und multireligiösen Gesellschaft. Insbesondere die Anzahl der Mitbürger und Mitbürgerinnen muslimischen Glaubens ist in Deutschland mittlerweile sehr groß und nimmt weiter zu. Eine genaue Angabe zur Anzahl der Muslime in Deutschland ist jedoch kaum möglich. Die Schätzungen hierzu schwanken zwischen 2,5 und 3,5 Millionen. Sie basieren vorwiegend auf Angaben über das Herkunftsland von Einwanderern. So werden Personen, die zum Beispiel aus der Türkei oder dem Libanon stammen, quasi automatisch als Muslime gezählt. Auf diese Weise werden hierbei auch Andersgläubige mitgerechnet und somit die Zahlen verfälscht. Bei den Schülerinnen und Schülern muslimischen Glaubens, die eine öffentliche Schule besuchen, geht man von einer Zahl von ca. 600.000 bis 700.000 aus. Was den Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaften als der katholischen und evangelischen Kirche angeht, ist festzustellen, dass nur wenige Religionsgemeinschaften überhaupt danach streben, eigenen Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG zu erteilen. Der Islam hingegen zeigt seit Jahren reges Interesse an einem Islamischen Religionsunterricht und hat diverse Anträge auf die Einrichtung eines solchen gestellt. Deshalb liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit auch auf dem Islam.