Versorgungssicherheit im Stromnetz Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf dem Strommarkt sind in vielen EU-Mitgliedstaaten Kapazitätsmechanismen eingeführt worden, um dem sog. Missing-Money-Problem zu begegnen und Investitionen in neue Kraftwerkskapazitäten anzureizen. Da die Kapazitätsmechanismen je nach Ausgestaltung ein großes Marktverzerrungspotenzial aufweisen, hatte die EU mit den »Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020« frühzeitig klare Vorgaben für diese aufgestellt. Kapazitätsmarkt und Kapazitätsreserve In Großbritannien wurde mit dem Energy Act 2013 die Electricity Market Reform umgesetzt und der Kapazitätsmarkt eingeführt. Drei Jahre später wurde in Deutschland mit dem Strommarktgesetz die Kapazitätsreserve eingeführt. Deren Erforderlichkeit hat das BMWK seinerzeit wie folgt kommentiert: »Mit einer Kapazitätsreserve stellen wir dem Strommarkt 2.0 eine zusätzliche Absicherung (sozusagen einen >Hosenträger< zum >Gürtel<) zur Seite.« Anlässlich dieser wenig sinnhaften Kombination befasst sich die Arbeit mit 7 Fragestellungen: Ist der Strommarkt in Großbritannien mit dem in Deutschland vor Einführung der Kapazitätsmechanismen strukturell vergleichbar gewesen? Was war der Auslöser für die Implementierung des Kapazitätsmechanismus im jeweiligen Staat und handelte es sich um den gleichen? Inwiefern bestehen Widersprüche in den Argumentationslinien für das Für und Wider des Kapazitätsmarktes bzw. der Kapazitätsreserve? Welcher Kritik sind der Kapazitätsmarkt und die Kapazitätsreserve ausgesetzt? Wie ist der Kapazitätsmarkt bzw. die Kapazitätsreserve im Lichte des Welthandelsrechts zu beurteilen? Sind der Kapazitätsmarkt und die Kapazitätsreserve im Lichte des Europarechts tatsächlich rechtmäßig? Wie ist die Kapazitätsreserve im Lichte des deutschen Verfassungsrechts zu beurteilen? Globale Regelungen Welthandelsrechtlich werden der Kapazitätsmarkt und die Kapazitätsreserve im Hinblick auf das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen 940 (SCM-Agreement), das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) mit seinen Art. VI, XVI und XXIII sowie das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) mit seinem Art. XV näher beleuchtet. EU-Beihilferecht und europarechtliche Vorgaben Europarechtlich erfolgt insbesondere eine beihilferechtliche Begutachtung nach Art. 107 AEUV sowie anhand des EU-Sekundärrechts unter Einbeziehung des EU-Legislativpakets »Saubere Energie für alle Europäer« und des EU-Primärrechts, u.a. gemäß Art. 34f. AEUV.
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