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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 11 Punkte, Universität Osnabrück, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Umweltstrafrecht stößt häufig dann auf Schwierigkeiten, wenn im Tatbestand eines Deliktes die Kausalität nachgewiesen werden soll. Zunächst ergeben sich Probleme bei der Beweisführung. Ein Beweis ist problematisch zu erbringen, sofern der Tatrichter auf die Wertung von Sachverständigen angewiesen ist, und diese beispielsweise im Bereich der Feststellung von Verschmutzungen nur lückenhafte Erkenntnisse aufweisen können. 1 Der Richter verfügt nicht über die…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 11 Punkte, Universität Osnabrück, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Umweltstrafrecht stößt häufig dann auf Schwierigkeiten, wenn im Tatbestand eines Deliktes die Kausalität nachgewiesen werden soll. Zunächst ergeben sich Probleme bei der Beweisführung. Ein Beweis ist problematisch zu erbringen, sofern der Tatrichter auf die Wertung von Sachverständigen angewiesen ist, und diese beispielsweise im Bereich der Feststellung von Verschmutzungen nur lückenhafte Erkenntnisse aufweisen können. 1 Der Richter verfügt nicht über die nötige Sachkenntnis, um beurteilen zu können, ob eine Einleitung in ein Gewässer dessen Fauna tatsächlich Schaden zufügen kann. Manchmal gibt es diesbezüglich nicht einmal eindeutige naturwissenschaftliche Untersuchungen. Zudem ergeben sich materielle Schwierigkeiten bei der Anwendung der Äquivalenztheorie. Viele naturwissenschaftliche Zusammenhänge, insbesondere im Bereich von Synergie- und Summationseffekten bei gleichzeitig wirkenden Substanzen, sind überaus zweifelhaft. Deren Übertragung auf das Strafrecht ist fraglich. 2 Dem Richter obliegt die schwierige Aufgabe festzustellen, ob gerade die untersuchte Einleitung kausal für Schäden in der Umwelt geworden ist und ob nicht im konkreten Fall andere Faktoren ursächlich werden, die mit der Einleitung in keinem Zusammenhang stehen. [...]

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