0,00 €
inkl. MwSt.
Sofort per Download lieferbar
  • Format: ePub

Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Fachhochschule Worms , Veranstaltung: Wirtschaftliches Prüfungswesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Vor Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) am 29.05.2009 konnte im handelsrechtlichen Jahresabschluss eine sog. Aufwandsrückstellung gem. § 249 Abs. 2 HGB gebildet werden. Danach durften Rückstellungen für ihre Eigenart nach genauerUmschreibung, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zugeordnete Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlussstichtag…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Fachhochschule Worms , Veranstaltung: Wirtschaftliches Prüfungswesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Vor Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) am 29.05.2009 konnte im handelsrechtlichen Jahresabschluss eine sog. Aufwandsrückstellung gem. § 249 Abs. 2 HGB gebildet werden. Danach durften Rückstellungen für ihre Eigenart nach genauerUmschreibung, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zugeordnete Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Von praktischer Bedeutung war § 249 Abs. 2 HGB a.F. insbesondere für regelmäßig und in größerem zeitlichem Abstand anfallende Generalüber-holungen und Instandhaltungsmaßnahmen oder Großreparaturen. Nach Einführung des BilMoG wurde der § 249 Abs. 2 HGB a. F. gestrichen um somit die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften den International Financial Reporting Standards (IFRS) anzugleichen. Nach den IFRS-Vorschriften darf eine Rückstellung für reine Innenverpflichtungen grundsätzlich nicht gebildet werden. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat nach der Einführung des Bil-MoG einen Hinweis zur Rechnungslegung veröffentlicht und vertritt die Meinung, dass der sog. „component approach“ (Komponentenansatz) nach International Accounting Standards (IAS) 16.43 bis 49 auf das deutsche Handelsrecht Anwendung findet.