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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 15 Punkte (gut), Universität Trier, Veranstaltung: Seminar: Wehrhafte Demokratie, Sprache: Deutsch, Abstract: Die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes versteht sich als wehrhafte Demokratie . Dieser Grundsatz gehört zu den Strukturprinzipien der deutschen Verfassung. Er besagt im Wesentlichen, dass das Grundgesetz eine Vielzahl rechtlicher Maßnahmen enthält, um Bestrebungen von politischen Akteuren wirksam entgegentreten zu können, die das Ziel haben, das Grundgesetz abzuschaffen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 15 Punkte (gut), Universität Trier, Veranstaltung: Seminar: Wehrhafte Demokratie, Sprache: Deutsch, Abstract: Die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes versteht sich als wehrhafte Demokratie . Dieser Grundsatz gehört zu den Strukturprinzipien der deutschen Verfassung. Er besagt im Wesentlichen, dass das Grundgesetz eine Vielzahl rechtlicher Maßnahmen enthält, um Bestrebungen von politischen Akteuren wirksam entgegentreten zu können, die das Ziel haben, das Grundgesetz abzuschaffen oder es in seinen zentralen Inhalten wesentlich zu verändern. Ein besonders charakteristisches Merkmal, um gleichsam die Existenz und Identität des Grundgesetzes zu schützen, stellt dabei das Instrument der Grundrechtsverwirkung in Artikel 18 dar. Sie ist für den Fall gedacht, dass ein politisch Handelnder zwar die Grundrechte für seine politische Tätigkeit in Anspruch nimmt, aber seine Tätigkeit letztlich darauf hinauslaufen soll, die Freiheit zu zerstören, die ihm wiederum die Verfassung gibt und die somit Voraussetzung für seine eigene Tätigkeit ist. Einen solchen Gebrauch der Grundrechte gegen ihren Geist möchte das Grundgesetz mit dem Instrument der Verwirkung in Artikel 18 verhindern. Unter dem Schutz der Verfassung soll diese nicht bekämpft werden dürfen. Allerdings wirft dieses Rechtsinstitut viele Fragen auf: Im Rahmen des Tatbestandes ist vor allem klärungsbedürftig, welche genaue Bedeutung die dort genannten einzelnen Merkmale haben, insbesondere wie man überhaupt zwischen Gebrauch und Missbrauch eines Grundrechtes trennen kann. Im Rahmen der Verwirkung als Rechtsfolge stellt sich das Problem, ob eine solche überhaupt möglich ist, − schließlich sind die Menschenrechte nach dem Grundgesetz, Art. 1 Abs.2, unveräußerlich; und wenn ja, welche Folgen damit einhergehen und was diese gerade so schwerwiegend für den Betroffenen machen.