Während im Mittelalter Strafen noch öffentlich am Pranger vollstreckt wurden, wurden sie im Zeitalter der Aufklärung meist durch unsichtbare Reaktionsformen ersetzt. Die Ehre wurde nicht mehr als Angriffspunkt für Sanktionen begriffen und das Recht eines Straftäters auf Resozialisierung trat in den Vordergrund. Was diese Entwicklung betrifft, wird der technische Fortschritt zum Rückschritt: Die mediale Berichterstattung über Strafverfahren kann als moderner Pranger begriffen werden. Durch ihre allgegenwärtige Präsenz haben die Medien eine enorme Wirkung auf die Meinungsbildung. Bilder von Tätern werden nach medialen Aufmerksamkeitsmaximen meist einseitig negativ vermittelt und vom Publikum unkritisch übernommen. Dies kann schwere soziale Folgen für Betroffene haben, die die eigentliche Strafe bei weitem überschreiten und von Mareike Fröhling als Prangerwirkung definiert werden. Diese hat ein Straftäter grundsätzlich als Auswirkung seiner Tat zu tragen, nicht aber dann, wenn die Grenzen der Zulässigkeit überschritten werden. In diesen Fällen können Betroffene zwar zivilrechtliche Schadensersatzansprüche stellen, Mareike Fröhling fordert aber auch eine einheitliche Berücksichtigung im Strafverfahren.
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