Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Leuphana Universität Lüneburg (Fakultät Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Personalmanagement, Sprache: Deutsch, Abstract: Welche Kriterien und Tatbestandsmerkmale einen Mitarbeiter zu einem Leistungsträger machen und wie er sich von einem High Performer unterscheidet, soll in dieser Ausarbeitung genauer erläutert werden. Neben diesen zentralen Themen sollen aber auch verschiedene Entscheidungen des Bundes- und Landes Arbeitsgerichtes erläutert werden, um die Schwierigkeit dieses besonderen Paragraphen hervorzuheben. Aber auch ein Beispiel für die Anwendung dieser Klausel soll nicht zu kurz kommen. In einem direkten Vergleich aus der Case Study, sollen zwei Mitarbeiter gegenübergestellt werden, die einem realen Fall ähneln soll. Dabei wird Schritt für Schritt darauf eingegangen, ob einer der beiden als Leistungsträger ernannt werden kann oder nicht und wenn ja, wie sich das im genauen feststellen lässt. Um den genauen Ablauf der Leistungsträgerauswahl nachvollziehen zu können, ist das Basiswissen über den allgemeinen Ablauf einer Sozialauswahl unabdingbar. Diese soll im folgenden Abschnitt vorab kurz dargestellt werden. Die Leistungsträgerklausel – oder auch der Olympiaparagraph, ist in der Rechtsprechung wohl einer der schwierigsten Fälle bezüglich des Kündigungsschutzgesetzes. Denn grundsätzlich werden Mitarbeiter nur in Ausnahmefällen als Leistungsträger anerkannt. Generell lässt sich sagen, dass die soziale Auswahl zu den zentralen Streitpunkten der betriebsbedingten Kündigung gehört. Oft wird sie als "Quelle der Rechtsunsicherheit" bezeichnet. Muss ein Unternehmen Personal aus betrieblichen Gründen abbauen, schreibt das Gesetz genau vor, welche Mitarbeiter "verzichtbar" sind und welche sozial schutzwürdig sind. Grundsätzlich gilt die soziale Schutzwürdigkeit höher zu werten als das betriebliche Interesse. Wie hält man also Mitarbeiter, die für das Unternehmen eigentlich unverzichtbar, aber nicht so schutzwürdig sind? Die sogenannten Leistungsträger dürfen unter bestimmten Bedingungen aus der Sozialauswahl herausgenommen werden, auch wenn dabei sozial schwächere Arbeitskollegen gekündigt werden müssen.