Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,3, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Soziologie), Veranstaltung: Rechtssoziologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Interesse dieser Arbeit ist es, herauszufinden, wie Richter zu einem Urteil kommen. Um sich dieser Thematik zu nähern, wird zunächst auf die Entwicklung der Rechtssoziologie eingegangen, dabei der Rechtspositivismus in Zusammenhang mit der Begriffsjurisprudenz, der Zuschreibung, das Gericht wäre ein Paragraphenautomat, und anschließend der Freirechtsschule, die sich gegen den Rechtspositivismus aussprach, dargestellt. Weiter wird sich der Hauptthematik dieser Ausarbeitung durch die Betrachtung des Vorwurfes der Klassenjustiz angenähert. Dahrendorf zeigt auf, ob Richter klassenspezifische Entscheidungen treffen bzw. ob der soziale Status der Richter Einfluss auf Urteile hat. Anschließend erfolgt eine Darstellung von Bourdieus Konzept des Habitus, um die soziale Praxis bei der Entscheidungsfindung zu verstehen und um Einflussfaktoren auf die Urteilsfindung darzustellen. Luhmann widmetet sich dem hingegen dem Verfahren an sich und ob Wahrheit und Gerechtigkeit darin bzw. damit festgestellt werden kann. Damit die richterlichen Arbeitsgrundlagen nachvollziehbar werden, wird das Arbeiten der Richter, das Lautmann in seiner 1969/1979 durchgeführten Studie beschreibt, umrissen. Die Justiz, die schmückend den Namen "dritte Gewalt" trägt, hat mit physischer Gewalt scheinbar nicht viel zu tun. Die Justiz scheint unparteiisch, unpolitisch und unabhängig zu sein, oder gibt dies vor. Sie will Frieden und Gerechtigkeit, gestützt auf das Recht. Richter müssen sich nach Gesetzen richten, auf deren Grundlage sie Entscheidungen treffen und Urteile bilden. Hierzu besagt der Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes, "die Richter sind (...) nur dem Gesetz unterworfen". Es stellt sich die Frage, ob eine reine Entscheidungsfindung auf Grundlage von Gesetzen überhaupt umsetzbar ist und ob Wahrheit und daher auch Gerechtigkeit in Verfahren berücksichtig werden. Dies müsste implizieren, dass das Gesetz auf jede Frage eine Antwort bereithält und jeden nur denkbaren Sachverhalt beinhaltet. In Anbetracht dessen stellt sich die Frage, von welchen weiteren Faktoren - unabhängig von Gesetzen - die Urteilsfindung abhängt.
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