Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, , Sprache: Deutsch, Abstract: Der räuberische Diebstahl des § 252 StGB ist ein wahres Monster des deutschen Strafgesetzbuches. Zugegeben ist dieser Einstieg eher polemischer Natur, jedoch birgt er ein gehöriges Maß an Wahrheit. Denn betrachtet man die Rechtsfolge, so liest man, dass der eines räuberischen Diebstahls Schuldige „gleich einem Räuber zu bestrafen“ ist, § 252 a.E. StGB. Betrachtet man nun Raub gem. § 249 Abs. 1 StGB, so wird das Strafmaß mit nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe angegeben. Dies bedeutet zwangsläufig, dass räuberischer Diebstahl als Verbrechen im Sinn des § 12 Abs. 1 StGB zu bewerten ist.