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Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Inhaltsangabe
Definitionen und Grundthesen; Abgrenzung des Themas.- Erstes Kapitel. Die rechtslogische Grundform des Zueigenhabens: Die primäre Eigenrelation.- I. Der Weg zur primären Eigenrelation.- II. Das Objekt der primären Eigenrelation.- Die primäre ER. findet in einem zugeeigneten Stück der werthaften Umwelt ihren objektiven Ansatzpunkt.- III. Die Zeitstruktur der primären Eigenrelation.- Endlosigkeit des Eigentums.- IV. Das Subjekt der primären Eigenrelation.- Rechtsschutz der primären ER.- Zweites Kapitel. Die Einwirkung des Rechtsstreits auf die primäre Eigenrelation.- I. Der Rechtsstreit.- Die "Norm negativen Sollens"gewährt dingbezogene Rechtsmacht.- "Inkonkretheit"der Norm negativen Sollens.- Existentwerden eines ersten koordinativen Rechtsverhältnisses durch den Normwiderspruch.- II. Der Streitgegenstand.- Die Streitrelation eine formale publizistische Rechtsbeziehung negativen Sollens.- Streitgegenstand: identischer Inhalt beider Streitthesen, beim Erkenntnisstreit.- Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Behauptungsgegenstand in "Ichbezogenheit"gegeben.- Die Legitimität der Zugriffsprätention gegenüber dieser Partei steht in Frage.- Der Prätendent als "einer von beiden".- Endgültige Bestimmung des Streitgegenstandes.- "Diadikasie".- Parallele mit dem Erkenntnisstreit.- Ichdu-Bezogenheit der thetischen ER.; das beanspruchte Gut als Gegenstand einer alternativen Zuordnung.- Bemerkungen zur Legis actio sacramento in rem des altrömischen Rechts.- Der Streitgegenstand ist auf das Ende einer ungewissen Streitlösung hin.- Drittes Kapitel. Von der thetischen zur kausalen Eigenrelation.- Die "res qua de agitur"als erster Rechtsgegenstand von transitorischer Zeitstruktur.- I. Die Idee des Rechtsanfangs.- Das Relationsobjekt ist durch denRechtsstreit neutralisiert worden.- Möglichkeit eines Widerspruchs zwischen Streitentscheidung und vorprozessualer Lage.- Bewußtes Gebrauchmachen von dieser Möglichkeit.- II. Die finale und die kausale Eigenrelation.- Viertes Kapitel. Iniurecessio und Rechtsgegenstand.- I. Das Objekt der kausalen Eigenrelation.- Die Vorstellung eines "relativen Eigentums".- Relativität der Existenz des Relationsobjekts - des Habens?.- "Abhängige"Rechtsgeltung.- Beginnende "Entindividualisie-rung"des Relationsobjekts (d), das einem sukzessiven Zueigenhaben mehrerer Rechtssubjekte sein Sondersein verdankt.- Die kausale ER. als eine von A und S ausstrahlende.- Deren Vorzeit in d sinnlich vergegenständlicht.- Treuhänderische Aktualisierung der ER. des S beim Gewährenzug.- d's "Weltfremdheit".- Deren Überwindung in einem Prozeß der Abstraktion: der Ablösung d's von seinem rechtsgeschäftlichen Daseinsgrund.- Rückblick auf die finale ER.- "Neutralitätsmodifikation'' des Rechtsstreits in bezug auf das beanspruchte Gut.- "Aufsaugung"des Streitgegenstandes durch die finale ER.- Das Prozeßende gewährt N or m Zuordnung, nicht Wert Zuordnung.- Das beanspruchte Gut dem Zugriff des Prozeßsiegers preisgegeben, der einen nachprozessualen Akt erlaubter Eigenmacht vollzieht.- Wie, wenn die Parteien die Freigabe des Gutes zugunsten des "Angreifers"von vornherein intendieren?.- II. Iniurecessio.- Tatbestand.- Abgrenzung gegen die Mancipatio.- Es liegt gewollte Normzuordnung vor.- Kein "Scheinprozeß".- III. Eigentum, Sache, Rechtszuständigkeit.- Das Zueigenhaben im Gegenstandsrecht: Rechtszuständigkeit. Deren Objekt der Rechtsgegenstand erster Ordnung.
Definitionen und Grundthesen; Abgrenzung des Themas.- Erstes Kapitel. Die rechtslogische Grundform des Zueigenhabens: Die primäre Eigenrelation.- I. Der Weg zur primären Eigenrelation.- II. Das Objekt der primären Eigenrelation.- Die primäre ER. findet in einem zugeeigneten Stück der werthaften Umwelt ihren objektiven Ansatzpunkt.- III. Die Zeitstruktur der primären Eigenrelation.- Endlosigkeit des Eigentums.- IV. Das Subjekt der primären Eigenrelation.- Rechtsschutz der primären ER.- Zweites Kapitel. Die Einwirkung des Rechtsstreits auf die primäre Eigenrelation.- I. Der Rechtsstreit.- Die "Norm negativen Sollens"gewährt dingbezogene Rechtsmacht.- "Inkonkretheit"der Norm negativen Sollens.- Existentwerden eines ersten koordinativen Rechtsverhältnisses durch den Normwiderspruch.- II. Der Streitgegenstand.- Die Streitrelation eine formale publizistische Rechtsbeziehung negativen Sollens.- Streitgegenstand: identischer Inhalt beider Streitthesen, beim Erkenntnisstreit.- Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Behauptungsgegenstand in "Ichbezogenheit"gegeben.- Die Legitimität der Zugriffsprätention gegenüber dieser Partei steht in Frage.- Der Prätendent als "einer von beiden".- Endgültige Bestimmung des Streitgegenstandes.- "Diadikasie".- Parallele mit dem Erkenntnisstreit.- Ichdu-Bezogenheit der thetischen ER.; das beanspruchte Gut als Gegenstand einer alternativen Zuordnung.- Bemerkungen zur Legis actio sacramento in rem des altrömischen Rechts.- Der Streitgegenstand ist auf das Ende einer ungewissen Streitlösung hin.- Drittes Kapitel. Von der thetischen zur kausalen Eigenrelation.- Die "res qua de agitur"als erster Rechtsgegenstand von transitorischer Zeitstruktur.- I. Die Idee des Rechtsanfangs.- Das Relationsobjekt ist durch denRechtsstreit neutralisiert worden.- Möglichkeit eines Widerspruchs zwischen Streitentscheidung und vorprozessualer Lage.- Bewußtes Gebrauchmachen von dieser Möglichkeit.- II. Die finale und die kausale Eigenrelation.- Viertes Kapitel. Iniurecessio und Rechtsgegenstand.- I. Das Objekt der kausalen Eigenrelation.- Die Vorstellung eines "relativen Eigentums".- Relativität der Existenz des Relationsobjekts - des Habens?.- "Abhängige"Rechtsgeltung.- Beginnende "Entindividualisie-rung"des Relationsobjekts (d), das einem sukzessiven Zueigenhaben mehrerer Rechtssubjekte sein Sondersein verdankt.- Die kausale ER. als eine von A und S ausstrahlende.- Deren Vorzeit in d sinnlich vergegenständlicht.- Treuhänderische Aktualisierung der ER. des S beim Gewährenzug.- d's "Weltfremdheit".- Deren Überwindung in einem Prozeß der Abstraktion: der Ablösung d's von seinem rechtsgeschäftlichen Daseinsgrund.- Rückblick auf die finale ER.- "Neutralitätsmodifikation'' des Rechtsstreits in bezug auf das beanspruchte Gut.- "Aufsaugung"des Streitgegenstandes durch die finale ER.- Das Prozeßende gewährt N or m Zuordnung, nicht Wert Zuordnung.- Das beanspruchte Gut dem Zugriff des Prozeßsiegers preisgegeben, der einen nachprozessualen Akt erlaubter Eigenmacht vollzieht.- Wie, wenn die Parteien die Freigabe des Gutes zugunsten des "Angreifers"von vornherein intendieren?.- II. Iniurecessio.- Tatbestand.- Abgrenzung gegen die Mancipatio.- Es liegt gewollte Normzuordnung vor.- Kein "Scheinprozeß".- III. Eigentum, Sache, Rechtszuständigkeit.- Das Zueigenhaben im Gegenstandsrecht: Rechtszuständigkeit. Deren Objekt der Rechtsgegenstand erster Ordnung.
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