Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: sehr gut (16 Punkte), Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Veranstaltung: Seminar zu "Grundfragen des Hochschulrechts", Sprache: Deutsch, Abstract: Die Seminararbeit gibt einen Überblick über die gerichtlichen Vertretungsbefugnisse der Rechtslehrer an deutschen Hochschulen unter prozessualen und berufsrechtlichen Gesichtspunkten. Dass Lehrer des Rechts - also allgemein gesagt Personen, die sich mit dem Recht in erster Linie literarisch und zu Unterrichtszwecken auseinandersetzen - sich auch an den praktischen rechtlichen Auseinandersetzungen ihrer gesellschaftlichen Umgebung, insbesondere Prozessen, beteiligen, ist kein Phänomen der neuesten oder auch nur der neueren Zeit. Bereits von den ersten „Juristen“ der europäischen Geschichte, den römischen Rechtsgelehrten seit etwa der Mitte des 3. Jahrhunderts v. Chr., ist eine parallele Tätigkeit als Unterrichter des Nachwuchses und der interessierten Öffentlichkeit und zugleich als Berater der Parteien und (meist rechtsunkundigen, weil aus der Bürgerschaft gewählten) Richter überliefert. Rechtsunterricht und Rechtsberatung bildeten in dieser Frühzeit eine untrennbare Einheit, da die Unterweisung und Belehrung über rechtliche Fragen in aller Öffentlichkeit stattfand und sowohl den in einem konkreten Fall Ratsuchenden als auch den allgemein an Rechtsfragen Interessierten gleichermaßen zugänglich war. Auch traten diese Juristen, ohne „Anwälte“ zu sein – diesem modernen Berufsbild entsprachen am ehesten die rein rhetorisch geschulten „oratores“, also hauptberufliche Gerichtsredner – gelegentlich als Parteivertreter in Prozessen auf. Diese Doppelfunktion setzte sich auch dann fort, als die rein wissenschaftliche Beschäftigung mit dem geltenden Recht nach einer längeren Phase des Verfalls im Mittelalter in den Vordergrund trat. So ist insbesondere für die ersten Rechtslehrer im „modernen“ Sinne an den oberitalienischen Universitäten des Hochmittelalters die Teilnahme an aktuellen Rechtsstreitigkeiten neben ihrer akademischen Tätigkeit gut bezeugt. Dieser rudimentäre historische Rückblick zeigt, dass es schon seit Beginn der europäischen Rechtsentwicklung eine aus der Natur der Sache resultierende Tendenz zu geben scheint, Rechtslehre und –beratung in gewissem Umfang zu verknüpfen. Dieser Zusammenhang wurde erst durch das Aufkommen eines fest umrissenen Berufsbildes „Advokat“ bzw. (in Deutschland seit Erlass der RAO 1878) „Rechtsanwalt“ stärker durchbrochen.