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Das Recht der kirchlichen Stiftung befindet sich seit einiger Zeit im Umbruch. Erschien früher der Status der kirchlichen Stiftung staatlichen Rechts als Privileg, das es den Stiftungen ermöglichte, am Selbstbestimmungsrecht der Kirchen teilzuhaben, so sind seit einigen Jahren - nicht zuletzt aufgrund des zunehmenden Kosten- und Konkurrenzdrucks im Sozialbereich - Bestrebungen bislang kirchlicher Stiftungen zu beobachten, sich dieses Rechtsstatus zu entledigen. Einer einseitigen Lösung dieses Bandes durch die Stiftung bzw. durch den Staat sind indes enge rechtliche Grenzen gesetzt, da die…mehr

Produktbeschreibung
Das Recht der kirchlichen Stiftung befindet sich seit einiger Zeit im Umbruch. Erschien früher der Status der kirchlichen Stiftung staatlichen Rechts als Privileg, das es den Stiftungen ermöglichte, am Selbstbestimmungsrecht der Kirchen teilzuhaben, so sind seit einigen Jahren - nicht zuletzt aufgrund des zunehmenden Kosten- und Konkurrenzdrucks im Sozialbereich - Bestrebungen bislang kirchlicher Stiftungen zu beobachten, sich dieses Rechtsstatus zu entledigen. Einer einseitigen Lösung dieses Bandes durch die Stiftung bzw. durch den Staat sind indes enge rechtliche Grenzen gesetzt, da die rechtlich selbständige kirchliche Stiftung staatlichen Rechts in das Beziehungsgeflecht Kirche - Staat - Stiftung eingebunden ist, das maßgeblich durch das Band der rechtlichen Zuordnung der kirchlichen Stiftung zur Kirche bestimmt wird. Karl-Hermann Kästner und Daniel Couzinet entwickeln nicht nur Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Zuordnung in verfassungsrechtlicher und einfach-rechtlicher Hinsicht, sondern behandeln schwerpunktmäßig am Beispiel der Stiftung Liebenau, einer großen oberschwäbischen Sozialstiftung des 19.Jahrhunderts, die Frage nach dem Rechtsstatus derartiger 'alter' kirchlicher Stiftungen, für die sich die Zuordnungsfrage in besonderer Schärfe stellt. Hierbei untersuchen sie exemplarisch, inwieweit die historischen Rechtsgrundlagen des Königreichs Württemberg und die Rechtslage unter dem Corpus Iuris Canonici für die nach heute geltendem Religionsverfassungs- und Stiftungsrecht zu treffende Statusentscheidung relevant sind. Geboren 1973; Studium der Rechtswissenschaft in Tübingen; 2006 Promotion; seit 2006 wissenschaftlicher Angestellter und Habilitand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Kirchenrecht der Universität Tübingen.

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