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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,3, Christian-Albrechts-Universität Kiel (Geographisches Institut), Veranstaltung: Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Allgemeinen bezeichnet der Begriff Abfall Reststoffe aus Produktion und Konsum, die infolge des Schadstoffgehalts und großer Mengen eines der dringendsten Umweltprobleme darstellen. Letztlich werden alle produzierten Güter zu Abfällen. Ihr Aufkommen ist bedingt durch die Bevölkerungsentwicklung, wirtschaftliche Entwicklung (steigender…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 1,3, Christian-Albrechts-Universität Kiel (Geographisches Institut), Veranstaltung: Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Allgemeinen bezeichnet der Begriff Abfall Reststoffe aus Produktion und Konsum, die infolge des Schadstoffgehalts und großer Mengen eines der dringendsten Umweltprobleme darstellen. Letztlich werden alle produzierten Güter zu Abfällen. Ihr Aufkommen ist bedingt durch die Bevölkerungsentwicklung, wirtschaftliche Entwicklung (steigender Wohlstand), Gesetzgebung, Konsumverhalten der Verbraucher („Wegwerfgesellschaft“), Produktgestaltung sowie Produktionsverfahren. Bis in die 1980er Jahre zielte die deutsche Abfallpolitik im Wesentlichen auf die Beseitigung des Abfalls, d.h. Müllverbrennung und Deponierung. Das deutsche Abfallrecht wurde lange Zeit nur als „Müllabfuhrrecht“ der Kommunen verstanden. Initiativen zur Vermeidung, Verwertung und einer sicheren Entsorgung traten erst in den Vordergrund der Debatte, als das Müllaufkommen immer größer wurde und die Deponiereserven sich dezimierten. Dahingehend wurde durch eine Änderung der Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 24 GG) im Jahre 1972 eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes geschaffen und das Abfallbeseitigungsgesetz verabschiedet. Im Sinne einer nachhaltigen Umweltpolitik erfuhr das Gesetz mehrere Novellen, so dass unter der Prämisse der Abfallvermeidung und Entsorgung am 1.10.1986 das Abfallgesetz (AbfG) des Bundes erlassen wurde. Im Gegensatz zur einheitlichen Regelung für Abfallbeseitigung vom 11.6.1972 weist das neue AbfG seine Prioritäten anders aus; Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigen. Der Paradigemenwechsel von einem Abfallbeseitigungsgesetz hin zur ökologischen Abfallwirtschaft wurde durch die Verpackungsordnung, die am 12.6.1991 in Kraft trat, verstärkt. Diese Verordnung verpflichtete den Handel und die Industrie zur Rücknahme und stofflichen Verwertung von Verpackungsabfällen. Sie kann als Wegbereiter einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft bezeichnet werden; folglich wurde das bereits normierte Prinzip der Produktverantwortung von Produzenten und Konsumenten über die Gebrauchsphase hinaus auf den gesamten deutschen Warenverkehr ausgeweitet. Das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG) löste das AbfG ebenso wie die Rollenverteilung der Akteure, nach der die Wirtschaft Abfall produziert und die Kommunen auf Kosten der Allgemeinheit die Abfälle zu entsorgen haben, ab.