Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 12 Punkte, Freie Universität Berlin (Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Seminar im Versicherungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Einleitung Seit 1971 stehen nicht mehr nur Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz und auf dem Weg dorthin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch Kinder während des Besuchs von Kindergärten, Schüler wäh-rend des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und Studie-rende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen. Kinder, Schüler und Studenten sind somit während ihrer Betreuung, Bildung und auf den dafür notwendigen Wegen kraft Gesetzes unfallversichert und haben nach einem Versicherungsfall, wenn dieser im organisatorischen Zusammenhang mit der vorschulischen, schulischen oder Hochschulausbildung eingetreten ist, einen Anspruch auf umfassende Leistungen des Unfallversicherungsträ-gers. Die vorliegende Seminararbeit soll zunächst einen kurzen Überblick über die historische Entwicklung der Schülerunfallversicherung geben, die versi-cherten aber auch nicht versicherten Tätigkeiten von Schülern während des Besuchs von allgemein- und berufsbildenden Schulen aufzeigen sowie den Versicherungsschutz bei Arbeits- und Wegeunfällen, welche stark durch die Rechtsprechung geprägt sind, näher erläutern. Sodann soll neben den Leis-tungen, welche nach Eintritt eines Versicherungsfalls beansprucht werden können, auch der Haftungsausschluss nach § 106 I SGB VII näher beschrie-ben werden. Wer die zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversiche-rung sind und wie die für den beitragsfreien Unfallversicherungsschutz er-forderlichen Mittel aufgebracht werden, wird abschließend dargelegt. Da sich die vorliegende Seminararbeit auf den gesetzlichen Unfallversiche-rungsschutz für Schüler während des Besuchs von allgemein- und berufsbil-denden Schulen (§ 2 I Nr. 8 b SGB VII) beschränken soll, wird auf eine Darstellung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für Kinder wäh-rend des Besuchs von Tageseinrichtungen (§ 2 I Nr. 8 a SGB VII) und Stu-denten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 2 I Nr. 8 c SGB VII) verzichtet.
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