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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 12, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Seminar Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Europäisches Arbeitsrechtrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das AGG überschreibt den Anwendungsbereich des Abschnitts 2 mit dem Begriff „Beschäftigte“. Wie der Aufzählung des § 6 Abs. 1 zu entnehmen ist, umfasst dieser Begriff nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch andere Personengruppen wie z.B. die zur Berufausbildung Beschäftigten, Bewerber und Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 12, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Seminar Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Europäisches Arbeitsrechtrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das AGG überschreibt den Anwendungsbereich des Abschnitts 2 mit dem Begriff „Beschäftigte“. Wie der Aufzählung des § 6 Abs. 1 zu entnehmen ist, umfasst dieser Begriff nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch andere Personengruppen wie z.B. die zur Berufausbildung Beschäftigten, Bewerber und Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Nicht zu den Beschäftigten gehören die Personengruppen des § 6 Abs. 3 – Selbständige und Organmitglieder. Für diese sollen jedoch die Bestimmungen des Abschnitts 2 entsprechend gelten, soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit und den beruflichen Aufstieg betreffen. Das deutsche Arbeitsrecht kennt bisher keinen umfassenden Schutz von Organmitgliedern. Ziel dieser Arbeit ist daher die Klärung drei ausgewählter Problembereiche. Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 AGG hat keine wörtliche Entsprechung in der RL 2000/78. Daher soll zunächst geklärt werden, ob und inwieweit die Richtlinie Bestimmungen für Organmitglieder vorsieht und wie diese durch das AGG umgesetzt wurden. Ein zweiter Problembereich stellt die Abgrenzung von Organmitgliedern und Beschäftigten dar. Denn Organmitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitnehmer sein. In diesem Fall könnten sie schon von § 6 Abs. 1 geschützt sein und müssten nicht auf den eingeschränkten Schutz des Abs. 3 zurückgreifen. Die dritte Fragestellung befasst sich mit dem Erfordernis des § 6 Abs. 3, die Vorschriften des Abschnitts 2 auf Organmitglieder entsprechend anzuwenden. Fraglich ist dabei, welche Maßstäbe im Vergleich zu Beschäftigten anzulegen sind und ob bestimmte, ansonsten unzulässige, Benachteiligungen möglich sind.