15,99 €
inkl. MwSt.
Sofort per Download lieferbar
  • Format: ePub

Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,3, Universität Erfurt, Veranstaltung: Grundfragen der verfassungs-, steuer- und sozialrechtlichen Stellung der Familie, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Schutz des ungeborenen Lebens kann in unterschiedlichen Zusammenhängen von Bedeutung sein. Hier sollen drei Fallgruppen unterschieden werden: Als erstes zu nennen ist die nicht- therapeutische Abtreibung, die den Hauptteil des Referates in Anspruch nehmen wird. Außerdem zu nennen ist der Fall, dass ein ungeborenes Kind gegen den…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 1,3, Universität Erfurt, Veranstaltung: Grundfragen der verfassungs-, steuer- und sozialrechtlichen Stellung der Familie, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Schutz des ungeborenen Lebens kann in unterschiedlichen Zusammenhängen von Bedeutung sein. Hier sollen drei Fallgruppen unterschieden werden: Als erstes zu nennen ist die nicht- therapeutische Abtreibung, die den Hauptteil des Referates in Anspruch nehmen wird. Außerdem zu nennen ist der Fall, dass ein ungeborenes Kind gegen den Willen der Mutter getötet wird. Einen solchen Sachverhalt hatte der EGMR zu entscheiden, da eine im 6. Monat schwangere Frau bei einer Untersuchung ihr Kind verlor. In einem solchen Fall, in dem kein Konflikt zwischen Mutter und dem Ungeborenen vorliegt, spricht einiges dafür, das Recht des Ungeborenen so zu konzipieren, wie das Lebensrecht bereits Geborener. Möglicherweise sei das Leben des Ungeborenen jedoch auch über die Rechte der Mutter zu schützen. Außerdem zu nennen sind die Tatbestände, die innerhalb des Embryonenschutzgesetzes genannt werden So macht sich derjenige nach §1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG strafbar, der menschliche Embryonen zu Forschungszwecken erzeugt. Ebenso soll verhindert werden, dass an bereits vorhandenen Embryonen geforscht wird; außerdem verboten ist das so genannte Klonen. Die Würde des Menschen hat in all diesen Fällen Vorrang vor der Forschung. Der Staat ist von Verfassung wegen verpflichtet, die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) zu schützen. Diese objektive Wertentscheidung des Grundgesetzes setzt dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen sowie der Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) Grenzen. Allen drei Fallgruppen gemeinsam ist die Frage, wann der Mensch Mensch und so zum Träger des grundrechtlichen Schutzes des Lebens und der Menschenwürde wird. Neben dem Versuch der Beantwortung dieser Frage, mit einem Blick auf das Grundrecht auf Leben und den Schutz der Menschenwürde, soll auch die Entwicklung der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch bis zu der heute geltenden Regelung hier diskutiert werden. Neben dieser weitestgehend herrschenden Meinung muss jedoch auch das davon abweichende Konzept Horst Dreiers zur Sprache kommen, der von einem gestuften vorgeburtlichen Lebensschutz spricht. Letztendlich soll ein Gespräch in einer Schwangerschaftskonfiktberatungsstelle einen Blick in die gängige Praxis der Beratung ermöglichen.