Das Leistungsschutzrecht an nachgelassenen Werken nach § 71 UrhG wurde 1995 an die Vorgaben von Art. 4 der Schutzdauer-Richtlinie 93/98/EWG vom 29. Oktober 1993 angepasst. Durch die Entscheidungen zur »Himmelsscheibe von Nebra« und zur Oper »Motezuma« wurde das Schutzrecht im Anschluss aus seinem Dornröschenschlaf geweckt. In der deutschen Literatur werden Umfang und Voraussetzungen des neuen § 71 UrhG stark kritisiert. Dabei ist die internationale Dimension des Leistungsschutzrechts bisher kaum beachtet worden. Die Autorin greift die Bedenken der Literatur auf und prüft, ob sich diese durch eine richtlinienkonforme und rechtsvergleichende Auslegung des § 71 UrhG entkräften lassen. Sie kommt zu von der bisherigen deutschen Literatur abweichenden Ergebnissen. In der engen Auslegung der Autorin, erweist sich § 71 UrhG als sinnvolles Leistungsschutzrecht mit klar umrissenem Anwendungsbereich.