Bachelorarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,0, Hochschule Fresenius; Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Bachelorarbeit befasst sich mit dem Sonderkündigungsschutz von werdenden und stillenden Müttern sowie von schwerbehinderten Menschen. Die Frage, wie viel Schutz zu viel Schutz für die beteiligten Personen ist, wird im Laufe der Arbeit behandelt. Durch arbeitsrechtliche Vorhaben der großen Koalition in der letzten Legislaturperiode sind etliche neue Regelungen zu Stande gekommen. Das neue Mutterschutzrecht trat am 01.01.2018 in Kraft. Es enthält eine umfangreiche Neufassung sowie viele neue Erweiterungen. Es wurden zum Beispiel eine Erweiterung des Anwendungsbereiches unter Einbezug von arbeitnehmerähnlichen Personen, mehr Flexibilität der Beschäftigungsmöglichkeiten während Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen und das Verbot von Maßnahmen, die zur Vorbereitung einer Kündigung dienen, eingepflegt. Durch den heutigen gesellschaftlichen und rechtlichen Wandel wurde es unabdingbar, eine Reform des Gesetzes von 1952 durchzuführen. Das neue Bundesteilhabegesetz, welches sich in vier Reformstufen unterteilt, ging zum 01.01.2018 in die zweite Stufe. Durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht steht in der zweiten Reformstufe vor allem der Wegfall der Schriftform für Feststellungsanträge im arbeitsrechtlichen Vordergrund. Die Darstellung der Problematik der Änderungen im Mutterschutz bringt durch absurde bürokratische Pflichten einen höheren Mehraufwand für die gleichzeitige erhöhte Flexibilität der Frau. Eine Abwägung, wie und ob ein wirklicher Vorteil für schwangere und stillende Frauen dadurch entsteht, bleibt abzuwarten und ist nicht garantiert. Die Reformstufen des Bundesteilhabegesetzes befassen sich vor allem mit der Problematik des erhöhten bürokratischen Aufwandes durch die Überschneidung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung und des Integrationsamtes. Zusätzlich kommt durch den Abbau der Bürokratie eine schwierige Beweisfrage auf, weil die Dokumentationsfunktion der Schriftform entfallen ist.