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Die Reichsritter gehörten zu eben jenen "Edelleuten [die] von ihren Burgen, Schlössern und Sitzen aus über die umliegenden Dörfer [gebieten]" und die für Hofmann zu einem "durchaus `fragmentarischen Charakter'" des Staatsaufbaus erheblich beitrugen. Mit der Einnahme einer "Zwitterstellung zwischen niederem und hohen Adel" stand der Ritterstand in adeliger Opposition4 zur Landeshoheit, die die Reichsstände in ihren Territorien langsam durchzusetzen versuchten. Reichsritter verfügten in den Gebieten von Fürsten, Grafen, Bischöfen und nicht zuletzt der Reichsstädte über Grundherrschaften und…mehr

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Produktbeschreibung
Die Reichsritter gehörten zu eben jenen "Edelleuten [die] von ihren Burgen, Schlössern und Sitzen aus über die umliegenden Dörfer [gebieten]" und die für Hofmann zu einem "durchaus `fragmentarischen Charakter'" des Staatsaufbaus erheblich beitrugen. Mit der Einnahme einer "Zwitterstellung zwischen niederem und hohen Adel" stand der Ritterstand in adeliger Opposition4 zur Landeshoheit, die die Reichsstände in ihren Territorien langsam durchzusetzen versuchten. Reichsritter verfügten in den Gebieten von Fürsten, Grafen, Bischöfen und nicht zuletzt der Reichsstädte über Grundherrschaften und Gerichtsbarkeiten, Lehensrechte und Steuerhoheit und entzogen sich so den entstehenden Territorialstaaten. Trotzdem die Reichsritter insbesondere im 16. Jahrhundert über die Reichsunmittelbarkeit und eine Vielzahl von Privilegien einen besonderen Status erreichten, waren sie eben kein Reichsstand; folglich fehlte eine Vertretung über den Reichstag und der Zugriff auf die Hochgerichtsbarkeit war zumindest erschwert. Und selbst der errungene und durch verschiedene Kaiser geförderte wie gefestigte Status war Anfechtungen der Reichsstände ausgesetzt.Ist der Ritterstand also trotz seiner Wehrhaftigkeit gegen die Mediatisierung durch die Reichsstände angrenzender Territorien zu einer Art Staatlichkeit gelangt? Die Frage nach dem staatlichen Charakter der Reichsritterschaft führt durch die nachfolgende Arbeit. Es soll untersucht werden, inwiefern die Reichsritterschaft in Franken im 16. Jahrhundert Kriterien erfüllt, anhand derer Staatlichkeit im späten Mittelalter und zu Beginn der Frühen Neuzeit attestiert werden kann. Hierzu werden zunächst die Begrifflichkeiten erläutert, die im Rahmen der Arbeit verwendet werden und bei denen es Klärungsbedarf gibt. Anschließend werden die Bedingungen vorgestellt, denen Staatlichkeit im Mittelalter folgt. Schließlich werden eben diese Bedinungen an der Reichsritterschaft als Korporation überprüft, sodass am Ende dieser Arbeit Aussagen über den staatlichen Charakter getroffen werden können.

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