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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 10, Ruhr-Universität Bochum (Juristische Fakultät der Universität Bochum), Veranstaltung: Strafrechtliches Seminar WS 2005/2006, Sprache: Deutsch, Abstract: "Der Kannibalen-Fall muss neu verhandelt werden!".So lautet eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2005. Über viele Monate beherrschte der "Kannibale von Rothenburg" die Schlagzeilen. Die Gesellschaft reagierte auf diese Art von Sex-Kannibalismus mit Entsetzen und es erwuchs daraus die Erwartung an die Justiz, diese Tat mit der…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 10, Ruhr-Universität Bochum (Juristische Fakultät der Universität Bochum), Veranstaltung: Strafrechtliches Seminar WS 2005/2006, Sprache: Deutsch, Abstract: "Der Kannibalen-Fall muss neu verhandelt werden!".So lautet eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2005. Über viele Monate beherrschte der "Kannibale von Rothenburg" die Schlagzeilen. Die Gesellschaft reagierte auf diese Art von Sex-Kannibalismus mit Entsetzen und es erwuchs daraus die Erwartung an die Justiz, diese Tat mit der höchstmöglichen Strafe zu ahnden. Eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes erschien geradezu selbstverständlich. Betrachtet man diesen Fall jedoch genauer, zeigt sich, dass nicht nur diese Entscheidung möglich ist, sondern auch eine Reihe anderer Entscheidungsmöglichkeiten im Raume steht: von Mord gem. § 211 StGB über Totschlag gem. § 212 bis hin zur Tötung auf Verlangen gem. § 216. Die letztgenannte Entscheidungsmöglichkeit einer Tötung auf Verlangen soll die Grundlage der nachfolgenden Arbeit sein. In dieser in der genannten Pressemitteilung enthaltenen Entscheidung des 2. Strafsenats wurde die eingelegte Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel (AZ: Landgericht Kassel - 6 Ks 2650 Js 36980/02) als unbegründet verworfen, das Urteil aufgehoben und an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Zwar wurden in Deutschland und anderen Ländern in vergangener Zeit vereinzelt so genannte "Kannibalen" verurteilt, so z.B. in den zwanziger Jahren Fritz Haarmann in Hannover wegen Mordes in 26 Fällen, wobei nie geklärt wurde, ob der Fleischer seine Opfer selbst aß oder als Dosenfleisch verkaufte und Karl Denke in Schlesien wegen Mordes in 17 Fällen. Nirgendwo hatten unsere Gerichte bislang aber einen Fall zu entscheiden, indem einerseits Mordmerkmale nahe lagen, andererseits Einverständnis bei der Tötung zwischen dem Täter und dem Opfer vorlag. Auch wenn die Empfehlungen des BGH offensichtlich auf der Hand liegen und das zukünftige Urteil des Schwurgerichts voraussehbar zu sein scheint, wirft der "Kannibalen-Fall" viele neue Fragen auf.

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