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§ 264 StGB hat eine doppelte Schutzrichtung. Geschütztes Rechtsgut ist zum einen das öffentliche Vermögen. Dies zeigt der systematische Vergleich zu § 263 StGB. Danach handelt es sich auch bei den von § 263 StGB erfassten Kultur- und Sozialsubventionen um das Rechtsgut Vermögen betreffende Verhaltensweisen. Diese Grundsätze lassen sich auch auf den Tatbestand des Subventionsbetruges übertragen. Zum anderen schützt § 264 StGB die staatliche Planungs- und Dispositionsfreiheit, deren materieller Gehalt in der Sicherstellung einer allokativen Effizienz eines in seinem Bestand oder Funktionieren…mehr

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Produktbeschreibung
§ 264 StGB hat eine doppelte Schutzrichtung. Geschütztes Rechtsgut ist zum einen das öffentliche Vermögen. Dies zeigt der systematische Vergleich zu § 263 StGB. Danach handelt es sich auch bei den von § 263 StGB erfassten Kultur- und Sozialsubventionen um das Rechtsgut Vermögen betreffende Verhaltensweisen. Diese Grundsätze lassen sich auch auf den Tatbestand des Subventionsbetruges übertragen. Zum anderen schützt § 264 StGB die staatliche Planungs- und Dispositionsfreiheit, deren materieller Gehalt in der Sicherstellung einer allokativen Effizienz eines in seinem Bestand oder Funktionieren gefährdeten Markts und damit im Interesse des Erhalts besonders schützenswerter öffentlicher Güter begründet. Nur durch diese Rechtsgutskonzeption, kann das besondere Gefährdungsunrecht des § 264 begründet werden. § 264 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt zu qualifizieren. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn der Subventionsgeber den tatsächlichen Sachverhalt kennt oder die Täuschung als solche durchschaut hat. Da sich aufgrund des geschützten Rechtsguts der Planungs- und Dispositionsfreiheit niemals naturwissenschaftliche messbare Schäden feststellen lassen, ist die Ausgestaltung des § 264 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt angemessen und mit dem Schuldgrundsatz vereinbar. Vor dem Hintergrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben und den Besonderheiten des Wirtschaftsstrafrechts bestehen gegen § 264 StGB auch keine Bedenken aus Sicht des Subsidiaritätsprinzips. Erfasst sind durch § 264 Abs. 7 StGB nur direkte Subventionen. Der materielle Subventionsbegriff entspricht vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Erfordernissen des Bestimmtheitsgrundsatzes aus Art. 103 Abs. 2 GG. Dem verbleibenden Rest an Unbestimmtheit sollte durch eine restriktive Auslegung des Tatbestandes begegnet werden. Die Pönalisierung der Leichtfertigkeit in § 264 Abs. 4 StGB lässt sich seit der Änderung des § 264 Abs. 7 StGB, der nun auch nicht wirtschaftsfördernde EG-Subventionen an Private umfasst, nicht mehr durch den Gedanken der Berufsfahrlässigkeit begründen. Die Ahndung des leichtfertigen Missbrauchs von Subventionen durch Private als Kriminalstrafen ist seitdem mit dem Grundsatz „nulla poena sine culpa“ unvereinbar und damit verfassungswidrig. Der Tatbestandsbezeichnung „Subventionsbetrug“ erfasst den Inhalt der Regelung nur unzutreffend, sollte aber auf Grund einer europaweiten Begriffsvereinheitlichung beibehalten werden. Indem § 264 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 1 GG als rein deklaratorische Norm und nicht als Ermächtigungsgrundlage der Verwaltung aufgefasst wird, kann den Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 264 Abs. 8 GG mit Art. 103 Abs. 2 GG begegnet werden. Auch aus dem Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal „subventionserheblich“ bei Subventionen nach EG-Recht ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit des § 264 StGB mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Die Erfassung der Schein- und Umgehungshandlungen durch außerstrafrechtliche Normen verstößt nicht gegen das Analogieverbot und stellt keine unzulässige Aushöhlung des prozessualen Grundsatzes des „nemo tenetur“ dar.

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