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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13 Punkte (gut), Universität Leipzig (Juristenfakultät), Veranstaltung: Kolloqium Aktuelle BT Rspr., Sprache: Deutsch, Abstract: Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs1gibt Veranlassung, ein Problem erneut aufzugreifen, welches zwar einst heftig umstritten war, durch mehrere grundlegende Entscheidungen des BGH aber zumindest vorläufig für längere Zeit geklärt schien. Es geht um die Fragestellung, ob ein „Verkehrsunfall“ im Sinne von § 142 I StGB auch bei vorsätzlicher Herbeiführung des schädigenden Ereignisses…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13 Punkte (gut), Universität Leipzig (Juristenfakultät), Veranstaltung: Kolloqium Aktuelle BT Rspr., Sprache: Deutsch, Abstract: Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs1gibt Veranlassung, ein Problem erneut aufzugreifen, welches zwar einst heftig umstritten war, durch mehrere grundlegende Entscheidungen des BGH aber zumindest vorläufig für längere Zeit geklärt schien. Es geht um die Fragestellung, ob ein „Verkehrsunfall“ im Sinne von § 142 I StGB auch bei vorsätzlicher Herbeiführung des schädigenden Ereignisses angenommen werden kann. Diese auf den ersten Blick leicht isolierbar wirkende Frage wirft eine ganze Reihe von Folgeproblemen auf, welche weit in das Feld traditioneller Auslegungsmethoden führen. Ziel der Darstellung ist es, die angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofs anhand der bisherigen Rechtsprechung kritisch zu hinterfragen und unter Berücksichtigung verschiedener Lösungsansätze genau zu analysieren. Alleiniges Augenmerk liegt dabei auf der konkret aufgeworfenen Fragestellung, so dass die sonstigen Probleme im Rahmen des § 142 StGB – einer der am meisten verunglückten Bestimmungen des Strafgesetzbuches – die nicht zielführend sind, außerhalb der Erörterung bleiben.