Käufe und Verkäufe von Unternehmen und Betriebsteilen gewinnen in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung. Da Unternehmenstransaktionen in der Regel äußerst komplexe Gebilde darstellen, wirken neben dem Käufer und Verkäufer als den beiden Kaufparteien oft auch externe Dritte mit, wie zum Beispiel Wirtschaftsprüfer. Dabei kommt der Due Diligence eine besondere Bedeutung zu. Die Due Diligence ist ein spezielles kaufrechtliches Institut, das im Allgemeinen eine kaufvorbereitende Prüfung des Zielunternehmens zum Inhalt hat. Vor diesem Hintergrund werden unter anderem folgende Themenkreise um Rechtsprobleme zum Thema Unternehmenskauf in diesem Buch behandelt: Wann stellt ein Share Deal einen Unternehmenskauf dar? Ist beispielsweise der Erwerb einer 60%-igen Beteiligung an einer GmbH ein Share Deal oder aber ein Asset Deal? Wie können diese beiden Erscheinungsformen von Unternehmensübertragungen überhaupt voneinander abgegrenzt werden? Kann die Ertragskraft eines Unternehmens eine Beschaffenheit sein? Welchen Einfluss kann eine Konkurrenzsituation in unmittelbarer Nachbarschaft auf den Unternehmenskauf ausüben? Wie verhält es sich mit den Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf? Kann ein Mitverschulden bejaht werden, wenn keine Due Diligence durchgeführt wird? Kann eine freiwillige Jahresabschlussprüfung als Werkvertrag mit Schutzwirkung für Dritte gewertet werden? Sind eventuelle Ansprüche möglicherweise bereits verjährt? Wann kann ein Gewährleistungsausschluss aus § 442 Abs. 1 BGB abgeleitet werden? Kann der geschlossene Kaufvertrag eine Schutzwirkung zu Gunsten des Käufers entfalten, wenn eine vom Verkäufer verlangte Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer fehlerhaft war? Bei der Erörterung dieser und ähnlicher Fragenkomplexe wird auf mögliche Ansprüche auf Minderung und auf Schadensersatz ebenso eingegangen wie auf mögliche Ansprüche nach den Grundsätzen der sogenannten culpa in contrahendo sowie auf den Schadensersatz in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und die sogenannte Beraterhaftung.
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