Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 2,0, Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bonn, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Hausarbeit konzentriert sich auf das Thema der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB. Diese Vorschrift ist ein Teilaspekt des Verbrauchsgüterkaufrechts und wurde im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01. Januar 2002 in das BGB aufgenommen. Grundlage dieser Einführung eines besonderen Verbrauchgüterkaufrechts bildet die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter. "Gegenstand der Richtlinie ist in erster Linie die Lieferung mangelhafter Verbrauchsgüter bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Sie behandelt dabei vor allem die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Sachmangelrechts." In diesem Sinne sollte die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie den Schutz der Verbraucher bei grenzüberschreitenden Käufen im Binnenmarkt verbessern. Die Anwendung der Richtlinie ist auf ein Vertragsverhältnis beschränkt, indem ein Verbrauchsgut von einem professionell tätigen Verkäufer an einem Verbraucher verkauft wird. Die zentrale Leistungspflicht des Verkäufers besteht in der vertragsgemäßen Lieferung von Gütern an den Verbraucher. Die Verbrauchsgüter sind vertragsgemäß, wenn sie den Beschreibungen, den vorgelegten Mustern oder Proben des Verkäufers entsprechen, sich für einen offengelegten Zweck des Verbrauchers oder für die gewöhnlichen Zwecke Güter gleicher Art eignen oder die vom Verbraucher erwarteten, üblichen Qualität- und Leistungsmerkmale aufweisen, die bei derartigen Gütern üblich sind. Liegt eine Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts vor, stehen dem Verbraucher "[...] Ansprüche auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung, auf Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung zu." Die durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie veranlassten Neuerungen beziehen sich grundsätzlich auf alle Kaufverträge. Für den eigentlichen Verbrauchsgüterkauf wurden deshalb nur einige Sonderregelungen in den §§ 474 ff BGB normiert, die von den allgemeinen kaufrechtlichen Regeln der §§ 434 ff BGB abweichen. Nur weil ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, kann nicht zum Nachteil des Käufers von den allgemeinen Regeln abgewichen werden. Das Gleiche gilt für die Verjährung von Mängelrechten, diese können nicht aufgrund von Verbrauchsgütern eingeschränkt angewendet werden. [...]
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