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Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 15,0, , Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Hausarbeit werden zunächst Erkenntnisse zum Vermisstenfall "Peggy Knobloch" geschildert. Anhand dieser Fakten wird eine möglichst schlüssige und nachvollziehbare Tatablaufhypothese erstellt. Die Ermittlungsarbeit der Polizei wurde zunehmend durch die Öffentlichkeit kritisiert. Nach der Tatablaufhypothese folgt ein Überblick über die Fehler, welche die Polizei während ihren Ermittlungstätigkeiten gemacht hat. Dies soll zukünftig eine…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 15,0, , Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Hausarbeit werden zunächst Erkenntnisse zum Vermisstenfall "Peggy Knobloch" geschildert. Anhand dieser Fakten wird eine möglichst schlüssige und nachvollziehbare Tatablaufhypothese erstellt. Die Ermittlungsarbeit der Polizei wurde zunehmend durch die Öffentlichkeit kritisiert. Nach der Tatablaufhypothese folgt ein Überblick über die Fehler, welche die Polizei während ihren Ermittlungstätigkeiten gemacht hat. Dies soll zukünftig eine verbesserte Bearbeitung anderer Vermisstenfälle gewährleisten. In Deutschland waren am 01.01.2022 im Informationssystem der Polizei (INPOL) insgesamt 8.800 Fälle vermisster Personen registriert. Etwa 200 bis 300 Vermisstenfahndungen werden täglich neu erfasst sowie wegen Erledigung gelöscht. Etwa die Hälfte der Vermisstenfälle erledigt sich innerhalb der ersten Woche. Nur ein kleiner Anteil von drei Prozent bleibt länger als ein Jahr vermisst. So auch in dem Fall Peggy Knobloch, ein damals neunjähriges Mädchen aus Lichtenberg, welches am 07.05.2001 auf dem Heimweg von der Schule verschwand. Insgesamt befasste sich die Polizei mit circa 6.400 Ermittlungsspuren und führte rund 3.600 Vernehmungen durch. Die Skelettteile des Mädchens wurden 2016 in einem Waldstück bei Rodacherbrunn in Thüringen gefunden. Minderjährige gelten gemäß Punkt 2.1.2 der Polizeidienstvorschrift (PDV) 389 als vermisst, "wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben und ihr Aufenthalt unbekannt ist. Bei ihnen muss grundsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen werden, solange Erkenntnisse oder Ermittlungen nichts anderes ergeben".