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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Staaten, die eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union anstreben, müssen für den Beitritt verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss es sich bei dem Beitrittskandidaten gemäß Art. 49 EUV um einen europäischen Staat handeln. Weitere Bedingung ist die Erfüllung der sog. Kopenhagener Kriterien durch den Beitrittsstaat. Hierzu zählen die politischen und die ökonomischen Kriterien sowie die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes. Ferner wird verlangt, dass die EU selbst…mehr

Produktbeschreibung
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Staaten, die eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union anstreben, müssen für den Beitritt verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss es sich bei dem Beitrittskandidaten gemäß Art. 49 EUV um einen europäischen Staat handeln. Weitere Bedingung ist die Erfüllung der sog. Kopenhagener Kriterien durch den Beitrittsstaat. Hierzu zählen die politischen und die ökonomischen Kriterien sowie die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes. Ferner wird verlangt, dass die EU selbst fähig zur Aufnahme eines weiteren Staates ist. Dieses Kriterium wird insbesondere im Hinblick auf einen Beitritt der Türkei, aber auch Russlands diskutiert. Während eine Aufnahme Russlands an diesem Kriterium scheitern würde, werden im Fall der Türkei zumindest umfassende Reformen der EU vor dem Beitritt angemahnt. Am 13. Dezember 2007 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs sowie die Außenminister der EU-Mitgliedstaaten feierlich den Vertrag von Lissabon. Der neue Vertrag übernimmt die wesentlichen inhaltlichen Fortschritte des gescheiterten Verfassungsvertrags, baut als Änderungsvertrag aber auf der Struktur der beiden bestehenden Verträge – des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) – auf. Während der EU-Vertrag seinen Namen behält (im Folgenden: EUV n.F.), wird der Name des EG-Vertrages in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäi-schen Union (AEUV)“ geändert. Der Begriff „Gemeinschaft“ wird im Vertragstext dabei konsequent durch „Union“ ersetzt. [...]