Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 2,3, Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Wer sich mit dem „besonderen Gewaltverhältnis“ befasst, wird sich schnell die Frage stellen, ob Beschäftigung mit dem „besonderen Gewaltverhältnis“ eher eine historische Fragestellung ist, oder ob diese Rechtsfigur noch die Gegenwart prägt. Vor und nach dem 14.3.1972 stellte sich diese Frage weniger: vor 1972 wurde, trotz einer bestehenden Diskussion über das Thema, die Rechtsfigur des „besonderen Gewaltverhältnisses“ selbst nicht in Frage gestellt. Nach dem 14.3.1972, an dem das BVerfGE Grundrechte und Gesetzmäßigkeitsprinzip auch innerhalb des „besonderen Gewaltverhältnisses“ am Beispiel eines Strafgefangenen für uneingeschränkt wirksam erklärte, setzte sich schnell die Auffassung durch, die Rechtsfigur sei „erledigt“. Schon einige Titel der in der Folgezeit veröffentlichten Literatur zu diesem Thema zeigten, das dem nicht so war, am deutlichsten Ronellenfitschs „Das besondere Gewaltverhältnis- ein zu früh totgesagtes Rechtsinstitut“ aus dem Jahr 19813. Anstelle der vor 1972 recht einheitlichen Verwendung des Begriffs „besonderes Gewaltverhältnis“ ist nun eine Fülle neuer Begriffe getreten, wie Sonderrechtsstatus, verwaltungsrechtliches Sonderverhältnis, öffentlich- rechtliche Sonderbindung oder Sonderrechtsverhältnis. Die Hartnäckigkeit des „besonderen Gewaltverhältnisses“, bzw. seiner diversen Synonyme, liegt allerdings nicht nur in seiner langen Tradition und historischen Entwicklung begründet, sondern auch darin, dass das BVerfGE zwar einer gewohnheitsrechtsmäßigen Interpretation des besonderen Gewaltverhältnisses seit 1972 nicht mehr folgen wollte, die Verwaltung für ihr Funktionieren aber auf diese Rechtsfigur oder ähnliche Konstrukte angewiesen ist. Neben Überlegungen und Argumentationen, ob ein besonderes Gewaltverhältnis wünschenswert, oder hinter Grundrechten und Gesetzesmäßigkeitsprinzip zweitrangig ist, muss also auch stets berücksichtigt werden, wie ein sachgerechtes und damit verfassungsgemäßes Funktionieren der Verwaltung, ob nun Leistungs- oder Eingriffsverwaltung, gewährleistet werden kann. Das generelle Problem ist also, wie weit die Grundrechte der innerhalb des besonderen Gewaltverhältnis befindlichen Personen zum Funktionieren der Verwaltung eingeschränkt werden dürfen und sollen, und ob die Existenz eines besondern Gewaltverhältnisses allein zur Begründung der Grundrechtsbeschränkung ausreicht.