Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 2,3, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Institut für Geschichte), Veranstaltung: HS: Das Alte Reich als Rechtssystem, Sprache: Deutsch, Abstract: Dem württembergischen Ständekonflikt unter Herzog Karl Eugen lag zunächst das Militärwesen zugrunde. Die für das Zeitalter des Absolutismus übliche Überzeugung des Herzogs, ein stehendes Heer sei auch in Friedenszeiten für die Repräsentation seiner Macht notwendig, veranlassten ihn Anfang der 50er Jahre des 18. Jahrhunderts die finanziellen und personellen Militärlasten auf Kosten seines Landes zu erhöhen. Unter Berufung auf den Tübinger Vertrag wurde ihm die Zustimmung zu seinen Forderungen durch die Landschaft verweigert. Der Ausbruch des Siebenjährigen Krieges 1756 wirkte sich, hinsichtlich des Konflikts, nachteilig für die Landschaft aus. Als Subsidienpartner Frankreichs, als Reichsfürst und Bundesgenosse nahm Herzog Karl Eugen am Krieg gegen Friedrich den Großen teil und konnte sich so der Unterstützung des Kaisers gegen den Widerstand der Landstände zu höheren Militärlasten sicher sein. Während der Kriegsjahre gelangte der Engere Ausschuss zu der Erkenntnis, dass ein künftiger Prozess vor dem Reichshofrat unausweichlich sein werde und aus dem Konflikt um höhere Militärlasten, also um höhere Abgaben und Steuern, die das Land zu leisten hatte, erwuchs die Beschwerde des Missachtens der Landesverfassung durch den Herzog. Am 31. Juli 1764 wurde dem Kaiser die Klage der Landschaft gegen ihren Landesherren unterbreitet und erst mit dem Erbvergleich 1770 endete endgültig der württembergische Ständekonflikt. Im Folgenden soll geklärt werden, was die Stände veranlasste sich an den Reichshofrat zu wenden, wieso es nicht möglich war eine außergerichtliche Vereinbarung mit dem Herzog zu treffen und warum bzw. in wie fern der Konflikt zu einem überregionalen Fall werden konnte. Zunächst werden die Grundlagen erarbeitet, die zum Verständnis des württembergischen Ständekonflikts beitragen sollen. Angefangen beim Tübinger Vertrag soll die Entwicklung des Landtags bis zum Regierungsantritt Herzogs Karl Eugen dargestellt werden. Danach folgt im Detail der Konflikt, im Einzelnen der Konfliktbeginn, die Konfliktbereiche und die Rolle des Reichshofrats bis zum Erbvergleich 1770. Abschließend soll geklärt werden, ob es sich lediglich um einen Verfassungsbruch seitens des Herzogs handelt, ob dieser Konflikt aus einem ständisch-herzoglichen Machtkampf heraus entstanden ist oder ob nicht beides zutrifft. Dem schließt sich die Frage an, ob ständische Konflikte in der Frühen Neuzeit die Norm waren oder ob der Konflikt unter Herzog Karl Eugen die Ausnahme bildete.