Inhaltsangabe:Einleitung: Die Lageberichterstattung hat mit dem Bilanzrechtsreformgesetz und dem Deutschen Rechnungslegungsstandard (DRS) 15 die größte Reform seit zwanzig Jahren erlebt. Durch das Bilanzrechtsreformgesetz sind die Vorschriften zur handelsrechtlichen Lageberichterstattung umfassend erweitert und neu strukturiert worden. Der Lagebericht wird durch die Neuerungen zu einem Instrument der zukunfts- und wertorientierten Berichterstattung erweitert, um Adressaten, wie z. B. Investoren entscheidungsrelevantere Informationen zur Verfügung zu stellen. Durch die beabsichtigte zukunfts- und wertorientierte Berichterstattung des Lageberichts gilt es aufzuzeigen inwiefern sich die Lageberichterstattung nun tatsächlich zukunftsorientierter darstellt, was die Auswirkungen und der Nutzen dieser zukunftsorientierten Berichterstattung sind und wo möglicherweise noch Unklarheiten im Hinblick auf die Regelungen zur Aufstellung des Lageberichts bestehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Lageberichterstattung durch die zukunftsorientierte Komponente umfangreicher und auch komplexer geworden ist, haben sich ebenso Änderungen bei der Prüfung des Lageberichts ergeben, die es zu beleuchten gilt. Problemstellung: Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der zukunftsorientierten Lageberichterstattung gemäß § 289 HGB auseinander. Ziel soll es sein die Zukunftsorientierung in der Berichterstattung und deren Auswirkungen auf die Prüfung des Lageberichts aufzeigen. Der Kern der Arbeit besteht darin, die zukunftsorientierte Berichterstattung des Lageberichts und die Prüfung des zukunftsorientierten Lageberichts anhand der gesetzlichen Vorschrift des § 289 HGB zu verdeutlichen. Dabei ist es ebenso notwendig die Deutschen Rechnungslegungs Standards, im speziellen DRS 5 und DRS 15, zu berücksichtigen, da diese zwar keine gesetzlichen Normen sind, jedoch der Gesetzgeber auf diese verweist. Es werden dabei die Grundlagen der Lageberichterstattung dargestellt, um die Entwicklung und das Vorhaben, die Lageberichterstattung zukunftsorientierter und für den Adressaten informativer zu gestalten, besser nachvollziehen zu können. Es wird auf die Entwicklung des § 289 HGB eingegangen, der durch das BilReG und auch durch die Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS 5 und DRS 15) im Wesentlichen beeinflusst worden ist. Der Schwerpunkt wird hierbei auf die Risiko- und Prognoseberichterstattung gesetzt, die den Hauptteil der zukunftsorientierten Lageberichterstattung ausmachen. [...]
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