Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Personal und Organisation, Note: 1,3, Universität Hamburg (Universität Hamburg, Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Department Wirtschaft und Politik), Veranstaltung: Deregulierung und Unternehmensgründung, 13 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Besondere an der Leiharbeit ist, dass der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer/LA) nicht für seinen Arbeitgeber (Verleiher/VL) tätig wird, sondern für einen Dritten (Entleiher/EL). Der VL macht mit dem LA einen Vertrag, danach schließt der VL mit dem VL einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab, in dem die Entgelteingruppierung des LA, die Qualifikationsanforderungen an den LA und die Verleihdauer etc. geregelt werden. Mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erhält der EL das Anweisungsrecht gegenüber dem LA. Die Gründe für den Einsatz von LA beim EL können vielfältig sein, bspw. können durch LA Auftragsspitzen abgedeckt, krankheitsbedingte Ausfälle ausgeglichen und die negativen Folgen eines Streiks reduziert werden. Ferner kann es um die Reduktion von Lohnkosten gehen, und/oder der EL möchte seinen administrativen Aufwand bei Neueinstellungen verringern. Für LA kann die Leiharbeit u. a. eine Möglichkeit sein, aus der Arbeitslosigkeit auszutreten (60 Prozent der LA waren zuvor ohne Beschäftigung), oder aber sie nutzen diese Beschäftigungsform, um beim EL in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden (sog. Klebe- oder Sprungbretteffekt. Dieser Effekt tritt bei ca. 30 Prozent aller Leiharbeitsverhältnisse ein.). Findet dieser Klebeeffekt statt, muss der EL laut § 9 Abs. 1 Ziff. 3 AÜG an den VL eine Gebühr zahlen. Bevor der EL LA einstellt, muss er laut § 99 Abs. 1 BetrVG zuvor seinen Betriebsrat (BR) – sofern einer existiert – unterrichten. Der Betriebsrat kann den Einsatz von LA nicht generell verhindern, sondern hat ein begrenztes Widerspruchsrecht, das im § 99 Abs. 2 Ziff. 1-6 BetrVG abschließend geregelt ist. Seit den Deregulierungen gibt es eine Tendenz, dass die EL ein eigenes Verleihunternehmen gründen, um die Gewinne der VL selbst zu generieren. Es existieren zwei Formen der Leiharbeit. Zum einen die vom Staat subventionierten Personalservice Agenturen (PSA) und die gewerbliche Überlassung. In dieser Arbeit wird lediglich auf die gewerbliche Leiharbeit eingegangen, u. a., weil die PSA nicht die Relevanz für die deutsche Volkswirtschaft und die Personalverantwortlichen haben wie die gewerbliche LA.