Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Soziologie - Arbeit, Ausbildung, Organisation, Note: 2,0, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Institut für Soziologie), Veranstaltung: Wandel der Arbeitsbeziehungen in der Bundesrepublik Deutschland, Sprache: Deutsch, Abstract: In keinem anderen Land in Europa ist die Mitbestimmung so umfassend geregelt wie, in Deutschland. Oftmals wird die deutsche Mitbestimmung als ein Unikat angesehen, die im Vergleich zu Europa, wenn nicht sogar weltweit, eine singuläre Stellung einnimmt (vgl. Kommission Mitbestimmung 2004, S. 1). So gibt es in Deutschland mehr als nur ein Gesetz, in dem die Mitbestimmung der Arbeitnehmer sowohl auf betrieblicher Ebene, als auch auf Unternehmensebene geregelt ist. Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene beinhaltet an dieser Stelle die betrieblichen Mitbestimmungsrechte beispielsweise durch den Betriebsrat und somit im Bereich der technischen Produktionsstätte oder der Verwaltung. Durch das Organ des Betriebsrats findet die Interessenvertretung der Arbeitnehmer statt. Mitbestimmung auf Unternehmensebene hingegen greift in die bestehenden Leitungs- und Kontrollorgane der Unternehmung ein und ermöglicht somit den Arbeitnehmern eine Repräsentation und Mitbestimmung in diesen. Die Mitbestimmung setzt folglich nicht an der organisatorischen Einheit des Betriebes an, sondern vielmehr an der wirtschaftlichen Einheit der Unternehmung und deren Rechtsform (vgl. Bericht der Kommission Mitbestimmung 2004, S. 3). Organe der Unternehmung sind der Aufsichtsrat und der Vorstand (vgl. Niedenhoff 2005, S. 379). So umfassend die Mitbestimmungsrechte geregelt sind, so herrscht doch oft Unklarheit darüber was Mitbestimmung ist und wie der Begriff der Mitbestimmung definiert werden kann: So kann nach Niedenhoff Mitbestimmung als „die gesetzliche Teilnahme der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter (zum Beispiel des Betriebsrats) in Arbeitsgemeinschaft mit dem Arbeitgeber […] am Willensbildungsprozess im Unternehmen“ definiert werden (2005, S. 24.). Darüber hinaus ist speziell die Mitbestimmung auf Unternehmensebene nach Bezeichnung der Mitbestimmungskommission als ein „verlängerter Arm“ der betrieblichen Mitbestimmung anzusehen, der zum einen Rechte und Pflichten bei der Kontrolle der Vorstände und Geschäftsleitung, darüber hinaus aber auch die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten im Interesse der Beschäftigten umfasst. (vgl. Kommission Mitbestimmung 1998, S. 30 zit.n. Höpner 2004, S.5).