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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: keine, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Lehrstuhl für Völkerrecht), Veranstaltung: Doktorandenseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: „Niemand kann zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, wie auch niemand zwei Mütter haben kann.” Dies betonte der französische Autor André Weiss im Jahre 1907 auf die Frage, ob die Zulässigkeit von Mehrstaatigkeit wünschenswert sei. Das Zitat hat einen hohen Aussagewert bezüglich Herkunft, Zeitgebundenheit und Sinngebung des…mehr

Produktbeschreibung
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: keine, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Lehrstuhl für Völkerrecht), Veranstaltung: Doktorandenseminar, Sprache: Deutsch, Abstract: „Niemand kann zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, wie auch niemand zwei Mütter haben kann.” Dies betonte der französische Autor André Weiss im Jahre 1907 auf die Frage, ob die Zulässigkeit von Mehrstaatigkeit wünschenswert sei. Das Zitat hat einen hohen Aussagewert bezüglich Herkunft, Zeitgebundenheit und Sinngebung des Rechtsinstituts „Staatsangehörigkeit“ und schließt mit ein, dass der Staatsbürger Angehöriger eines souveränen, omnikompetenten Staates mit einer speziellen Bindung ist. Ein Band wechselseitiger Treue schweißt nach traditioneller Auffassung einen Staat und seinen Bürger zusammen. Staatsangehörigkeit als Rechtsinstitut ist ein Wesensmerkmal moderner Staatlichkeit, weil damit das Substrat der Personalhoheit des Staates (im Sinne der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek) definiert wird – manchmal weniger, manchmal mehr ideologisch, wie u.a. die nationalsozialistische Auslegung der Staatsangehörigkeit zeigt. Sie gehört zu den besonders sensiblen Elementen der traditionellen Staatlichkeit und erlaubt eine eindeutige Zuordnung jedes Menschen zu seinem politischen Verband. Die Staatsangehörigkeit ist die formale Voraussetzung der vollen Wahrnehmung seiner jeweiligen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Zunehmende (Arbeitnehmer-)Freizügigkeit, internationale Wanderungsbewegungen in global offenen Märkten (sei es durch Familiennachzug von Gastarbeitern, sei es durch Flüchtlingsströme wie aktuell von Afrika nach Europa) sowie die anhaltende Europäisierung setzen indes veränderte Bedingungen, mit denen die Starrheit klassischer Zuordnungsmodelle mit Blick auf tragende Verfassungsgrundsätze wie materielle Gleichheit, effektive Freiheit, Menschenwürde und Demokratie in Konflikt gerät. Das Gleichgewicht zwischen räumlicher Ausbreitung, Identitätsbildung und Nationalitätsverständnis wird damit in Mitleidenschaft gezogen. Mit der Arbeit soll das traditionelle und aktuelle deutsche Rechtsverständnis hinsichtlich des Begriffs der Staatsangehörigkeit aufgezeigt, aber auch die Problemstellung dargestellt werden, inwiefern die gesellschaftlichen Veränderungen sowie die sozialwissenschaftlichen Theorien von der Entnationalisierung und der sog. „postnationale Bürgerbegriff“ das traditionelle Konzept bedrohen, das seinen Ursprung in den Nationalstaaten am Anfang des 19. Jahrhunderts findet.