Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Transportrecht HGB, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Haftung des Frachtführers gem. § 437 HGB Die allgemeine Haftung des ausführenden Frachtführers gem. § 437 HGB gewährt denjenigen, die im Rahmen eines Frachtvertrages oder eines Ladescheins im Hinblick auf den Verlust oder die Beschädigung des Gutes oder die Überschreitung der Lieferfrist gegenüber dem Frachtführer anspruchsberechtigt sind, einen zusätzlichen, unmittelbaren Anspruch gegen den ausführenden Frachtführer.1 Dieser direkte Anspruch besteht erst seit der Transportrechtsreform 1998, wobei die CMR lediglich durch die Normen des HGB ergänzt werden. § 437 HGB kommt demnach nicht zur Anwendung, wenn das Rechtsverhältnis des Anspruchstellers zum vertraglichen Frachtführer nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts kein deutsches Recht gilt oder einem der vereinheitlichten Transportrechte unterliegt wie, etwa der CMR, dem Warschauer Abkommen oder der CIM.2 Fraglich ist ob sich die Haftung des vertraglichen und des ausführenden Frachtführers maßgeblich unterscheiden. § 437 I, II HGB begnügt sich damit, auf die gesetzlichen bzw. vertraglichen Regelungen zu verweisen, anhand derer sich die Haftung des vertraglichen Frachtführers beurteilt.3 Zu einer Haftung des ausführenden Frachtführers nach § 437 I S.1 HGB kommt es nur, wenn der vertragliche Frachtführer nach § 425 ff. HGB für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes oder die Überschreitung der Lieferfrist einstehen muss.4
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