Essay aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Hochschule Furtwangen; Standort Villingen-Schwenningen, Sprache: Deutsch, Abstract: Das maßgebliche LHG von 2005 überträgt den Hochschulen die generelle "dezentrale Finanzverantwortung". Denn grundsätzlich ist der Vorstand für die Planung und Ausgabe der der Hochschule zur Verfügung stehenden Mittel zuständig. Für die den einzelnen Fakultäten zugewiesenen Mittel aus Studiengebühren ist grundsätzlich der jeweilige Fakultätsvorstand für die Planung und Ausgabe dieser Mittel zuständig. Der Fakultätsrat hat hier kein ausdrückliches Beteiligungsrecht etwa in Form einer Stellungnahme wie der Senat. Der Fakultätsrat ist also in Finanzangelegenheiten unzuständig , Ausnahmen sind lediglich die medizinischen Fakultäten. Eine Berichtspflicht über die Einnahmen und Ausgaben, und damit auch über die Verwendung der Studiengebühren ist nur nach "oben" bzw. "außen", also zum Vorstand der Hochschule und von dort zum Wissenschaftsministerium vorgesehen.
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