Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Universität Leipzig (Institut für ausländisches und europäisches Privat- und Verfahrensrecht), Veranstaltung: Seminar zur Bearbeitung auslandsrechtlicher Fälle und zum Familienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: „Der Überlegene unterliegt“ titelte die Süddeutsche Zeitung, nachdem der XII. Zivilsenat des BGH Mitte März 2017 die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags bestätigt hatte. Wie zuvor vom OLG Bamberg geurteilt, seien die im Jahr 1998 zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarungen infolge ihrer Gesamtschau als nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig anzusehen. Die ehevertraglichen Regelungen, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie der wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt –ausgenommen Kindesbetreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB –, hielten der gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle nicht stand. Kraft Richterspruchs findet sich der letztendlich „unterlegene“ Ehegatte damit in eben jener Lage wieder, die er vertraglich zu verhindern gesucht hatte. Diese ist lediglich eine der jüngsten in einer ganzen Reihe von Entscheidungen der vergangenen anderthalb Jahrzehnte, die die zivilgerichtliche Kontrolle von Eheverträgen auf deren Vereinbarkeit mit den guten Sitten zum Gegenstand hatten. Doch wie kommt die dritte Staatsgewalt dazu, der Privatautonomie von Eheleuten seit 2001 derart skeptisch gegenüberzustehen, sie gar einzuschränken, ohne dass die Legislative seither etwas an den betreffenden gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert hätte? Auf welchem dogmatischen Fundament steht die sog. Inhaltskontrolle von Eheverträgen und wie verlief dessen Errichtung durch die Rechtsprechung? Vor dem Hintergrund dieser Fragestellungen zielt die vorliegende Arbeit in ihrem Schwerpunkt darauf ab, die Rechtsprechung des BGH zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nachzuzeichnen und einer kritischen Analyse zu unterziehen.