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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Soziologie - Familie, Frauen, Männer, Sexualität, Geschlechter, Note: 2,7, Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Veranstaltung: Familiensoziologie/Familienpolitik, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Früher, etwa zur Entstehungszeit des BGB, diente eine Adoption vorwiegend dazu, "kinderlosen Menschen die Möglichkeit zu geben, ihren Namen und ihr Vermögen an die nächste Generation weiterzugeben" (von Münch, 1992, S.14). Die Adoption diente demzufolge nicht dazu, familienlosen Kindern ein neues Zuhause zu geben, sondern wurde vielmehr von der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Soziologie - Familie, Frauen, Männer, Sexualität, Geschlechter, Note: 2,7, Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Veranstaltung: Familiensoziologie/Familienpolitik, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Früher, etwa zur Entstehungszeit des BGB, diente eine Adoption vorwiegend dazu, "kinderlosen Menschen die Möglichkeit zu geben, ihren Namen und ihr Vermögen an die nächste Generation weiterzugeben" (von Münch, 1992, S.14). Die Adoption diente demzufolge nicht dazu, familienlosen Kindern ein neues Zuhause zu geben, sondern wurde vielmehr von der Vorstellung, "Kinder für Eltern zu suchen" geprägt (Wiemann, 1991, S. 192). Voraussetzungen für eine Adoption waren nach altem Recht ein relativ hohes Alter (ursprünglich 50 Jahre) und Kinderlosigkeit. Die Annahme kam durch einen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes zustande. Die leibliche Familie des Kindes spielte dabei keine Rolle. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen leiblichen Verwandten blieben nach der Annahme weiterhin bestehen, die leiblichen Eltern waren lediglich nicht mehr sorge- und unterhaltspflichtig für ihren Sprößling. Nach heutigem Recht soll eine Adoption nicht mehr "den Fortbestand des Namens und Vermögens sichern" (Palandt, 54. Aufl., S. 1699), sondern dazu dienen, einem Kind, das bisher ein gesundes Zuhause entbehren mußte, eine Familie zu geben, in der es voll integriert wird. Die Adoption ist demnach in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder. Im Gegensatz zu früher wird sie nach dem Grundsatz, Eltern für ein bestimmtes Kind zu finden, definiert. Seit 1. 1. 1977, dem Wirksamwerden des revidierten Adoptionsrechts, basiert sie auf der Begründung eines Eltern - Kind - Verhältnisses und soll ausschließlich dem Wohl des Kindes dienen. Durch die Neuregelung des Adoptionsgesetzes wurde nicht nur die soziale Stellung des Kindes verbessert, sondern auch die rechtliche. Eine Annahme kommt nicht mehr durch einen "einfachen" Vertrag zustande, sondern durch einen gerichtlichen Beschluß (Dekretsystem). Außerdem erlöschen mit Ausspruch der Adoption die alten Verwandtschaftsverhältnisse vollständig (Volladoption). "Damit sollen die neuen Eltern und das Kind die Sicherheit erhalten, die für ein gedeihliches Familienleben notwendig ist" (BT - Drucks 7/3061, S. 2). Im folgenden werde ich kurz die zwei verschiedenen Adoptionsformen vorstellen, die Voraussetzungen und das Zustandekommen einer Annahme ebenso wie eventuelle Auswirkungen einer Adoption erläutern.

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