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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2.3, Bergische Universität Wuppertal, Sprache: Deutsch, Abstract: Der „Werdegang“ einer Willenserklärung läuft etwa folgendermaßen ab: Aufgrund gewisser Motive gelangt jemand zu dem Willen, eine Bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen (Geschäftswille). Um diesen zu realisieren, formuliert er ihn und setzt ihn in ein bestimmtes Erklärungszeichen um, äußert seinen Willen. Fehler können dabei einmal bei der Willensbildung entstehen, z. B. wenn der Betreffende sich von falschen Motiven hat…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2.3, Bergische Universität Wuppertal, Sprache: Deutsch, Abstract: Der „Werdegang“ einer Willenserklärung läuft etwa folgendermaßen ab: Aufgrund gewisser Motive gelangt jemand zu dem Willen, eine Bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen (Geschäftswille). Um diesen zu realisieren, formuliert er ihn und setzt ihn in ein bestimmtes Erklärungszeichen um, äußert seinen Willen. Fehler können dabei einmal bei der Willensbildung entstehen, z. B. wenn der Betreffende sich von falschen Motiven hat leiten lassen. Zum anderen können sie bei der Äußerung des Willens entstehen, d. h. es kann zu einer Diskrepanz zwischen dem Willen und der Erklärung kommen. Das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung kann dem Erklärenden bewusst oder unbewusst sein. Ist eine Willenserklärung fehlerhaft entstanden, steht das Interesse des Erklärenden an der Unwirksamkeit der Willenserklärung (die Willenserklärung ist nicht durch einen entsprechenden Willen gedeckt) dem Interesse des Erklärungsempfängers, sich auf das Erklärte verlassen zu dürfen, gegenüber. Für den Erklärenden spricht das Prinzip der Privatautonomie, für den Empfänger das Prinzip des Vertrauensschutzes. Ausgehend von den Interessen des Erklärenden ist bei einer Erklärung, die nicht von einem entsprechenden Willen gedeckt ist, die Rechtsfolge der Nichtigkeit möglich (so die früher vertretene Willenstheorie). Geht man dagegen von den Interessen des Empfängers aus, kommt man zur regelmäßigen Wirksamkeit des Erklärten (so die ebenfalls früher vertretene Erklärungstheorie). Neben der generellen Nichtigkeit oder Wirksamkeit der Willenserklärung gibt es noch die Möglichkeit der Vernichtbarkeit durch Anfechtung als Rechtsfolge eines Willensmangels.