Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Hochschule Bremen (Fachbereich Wirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Sofern eine Gesellschaft in einer Krise Kapital benötigt und dieses nicht von Dritten, bspw. einer Bank, bereitgestellt wird, steht der Gesellschafter vor der Frage, ob Eigen- oder Fremdkapital zugeführt werden soll. Es gilt der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit, d. h. die Gesellschafter trifft kein Gebot zur Zuführung von Eigen- oder Fremdkapital; auch in der Krise der Gesellschaft nicht. Die Gesellschafter sind in ihrer Entscheidung frei, die Gesellschaft in die Liquidation zu führen oder neues Kapital einzubringen, sog. Finanzierungs- Ob. Die Freiheit des Finanzierungs-Wie ist indes eingeschränkt. Wenn sich ein Gesellschafter, z. B. für die Finanzierung durch Fremdkapital entscheidet, ist die Gesellschafterleistung für die Dauer der Krise eigenkapitalgleich gebunden, d. h. Fremdkapital wird wirtschaftlich zu Eigenkapital. Führt ein Gesellschafter der Gesellschaft Eigenkapital zu, ist er entsprechend seines Anteils am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sowie am Vermögen beteiligt. Das Eigenkapital erfüllt eine Voraushaftungsfunktion, d. h. es haftet primär für die Verbindlichkeiten und bildet einen Verlustpuffer. Eigenkapital wird grundsätzlich nicht zurückgezahlt. Der Gesellschafter hat aber einen Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös. Bei der Finanzierung mit Fremdkapital hingegen hat der Gesellschafter einen Anspruch auf Rückzahlung und grundsätzlich auch auf Verzinsung des Betrages. Die Gesellschafterfremdfinanzierung führt zu Vorteilen, weil die Zinsen steuerlich abzugsfähig sind, bei der Gewerbesteuer gem. § 8 Nr. 1 GwStG allerdings nur zu 50%. Im Rahmen der Fremdfinanzierung kommt den Gesellschafterdarlehen eine erhebliche Bedeutung zu, da diese flexibler gestaltbar sind als die Eigenfinanzierung durch Bildung von Stammkapital, Zahlung von Nachschüssen oder gesellschaftsrechtlichen Einlagen. In der Praxis wird einer Not leidenden Gesellschaft häufig kein Eigenkapital zugeführt, da dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führt und eine spätere Teilwertabschreibung auf die Beteiligung gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht bzw. nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur hälftig steuerlich abziehbar ist. [...]
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