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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Université de Fribourg - Universität Freiburg (Schweiz), Sprache: Deutsch, Abstract: Viele Steuerpflichtige sind selbständig erwerbend, betreiben Personenunternehmen oder sind an Personengesellschaften beteiligt. Möchte sich ein Selbständigerwerbender zur Ruhe setzen, so kann er sein Geschäft liquidieren oder seinen Erben und Vermächtnisnehmern vermachen. Dasselbe gilt für den Gesellschaftsanteil beim Austritt aus einer Personengesellschaft. Die Steuerfolgen im Todesfall für Erben und Vermächtnisnehmer sowie für die…mehr

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Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Université de Fribourg - Universität Freiburg (Schweiz), Sprache: Deutsch, Abstract: Viele Steuerpflichtige sind selbständig erwerbend, betreiben Personenunternehmen oder sind an Personengesellschaften beteiligt. Möchte sich ein Selbständigerwerbender zur Ruhe setzen, so kann er sein Geschäft liquidieren oder seinen Erben und Vermächtnisnehmern vermachen. Dasselbe gilt für den Gesellschaftsanteil beim Austritt aus einer Personengesellschaft. Die Steuerfolgen im Todesfall für Erben und Vermächtnisnehmer sowie für die Be-handlung der Erbvorbezüge bleiben in dieser Arbeit ausgeklammert. Die Modalitäten für Effektenhändler werden ebenfalls nicht behandelt. Am 1. Januar 2011 traten neue Bestimmungen zur Geschäftsaufgabe in Kraft. Ein Ziel der Reform waren Steuererleichterungen bei der zu Lebzeiten erfolgten Liquidation eines Unternehmens. Der Gesetzgeber mass der Thesaurierung oder der Reinvestition von Gewinne denselben Vorsorgewert zu, wie den Einkäufen in die berufliche Vorsorge. Im Umfang zulässiger Einkäufe wurde für den Liquidationsgewinn darum der Vorsorgetarif für anwendbar erklärt. Die Bildung stiller Reserven verzerrt die Progression. Diese Progressionsverzerrung wird nun mit einer grosszügigen Tarifreduktion ausgeglichen. Die Aufschubtatbestände mindern ebenfalls die Steuerbelastung, indem die stillen Reserven und der Wertzuwachsgewinn zeitlich gestaffelt besteuert werden können. Schliesslich wird mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz der Eigenverbrauch grundsätzlich nur noch einer Vorsteuerkorrektur unterzogen.

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