Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Pädagogik - Schulpädagogik, Note: 1,3, Universität Potsdam (Institut für Erziehungswissenschaft), Veranstaltung: Einführung in das Schulrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In den Pflicht- und weiterführenden Schulen werden überwiegend Minderjährige unterrichtet und erzogen, die schon infolge ihrer Jugend einer besonderen Beaufsichtigung bedürfen. Hinzu kommt, dass das Zusammensein von Kindern und Jugendlichen in größeren Gruppen auf oft engem Raum einerseits ebenso wie eine erhöhte Unfallgefahr bei verschiedenen schulischen Veranstaltungen andererseits eine besondere Fürsorge der Schule erfordern. Es liegt nahe, dass diese Fürsorge derjenige ausübt, dem die Schüler zur Unterrichtung und Erziehung anvertraut sind. Beaufsichtigung und Schutz der Schüler sind daher mit dem Beruf des Lehrers notwendig verbundene Aufgaben, sie zählen zu den wichtigsten Dienstpflichten des Lehrers. Die Aufsichtspflicht besteht gegenüber den minderjährigen, aber auch, entsprechend dem Alter modifiziert, gegenüber den volljährigen Schülern. Minderjährige bedürfen wegen ihrer Jugend einer besonderen Aufsicht. Wegen ihres wachsenden Verlangens nach selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln ist es ein Erziehungsziel, die Fähigkeit der Jugendlichen zu solchem Handeln einzuüben. Dem muss sich die Aufsicht anpassen. Eine ständige Überwachung würde wohl die gewünschte Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu selbstsicheren Persönlichkeiten behindern. Diese Arbeit geht der Aufsichtspflicht der Lehrkräfte im Schulalltag nach. Es wird gezeigt, auf welcher Rechtsgrundlage die Aufsichtspflicht verankert ist, demnach welche Gesetze und Verordnungen direkt oder indirekt Aussagen zur Aufsichtspflicht treffen. Anschließend werden die praktischen Grundlagen einer umfassenden Aufsichtsführung verdeutlicht und anhand von Fallbeispielen untermauert. Oft ist der Spruch von Lehrern zu hören, dass sie sich im Zusammenhang mit der Aufsicht schon mit einem Bein im Gefängnis befinden. Diese Aussage soll indirekt durch den Abschnitt über die Folgen von Aufsichtspflichtverletzung überprüft werden.